Recht

Falscher Dr.-Titel bei Jameda & Co: Wer Kenntnis davon erlangt, muss dagegen vorgehen!

von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Ärzte ohne Doktortitel, die aber in Internetportalen mit einem solchen Titel geführt werden, müssen dagegen vorgehen, wenn sie Kenntnis davon erlangen. Das gilt selbst dann, wenn sie die Einträge nicht selbst veranlasst haben. Dies hat das Landgericht (LG) Hamburg am 26.07.2016 entschieden (Az. 312 O 574/15 ). |

Der Fall

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte eine Zahnärztin verklagt, die auf verschiedenen Portalen und einer Vereinshomepage mit der Bezeichnung „Dr. med. dent.“ geführt wurde, obwohl sie nie einen Doktortitel erworben hatte. Trotz mehrerer Aufforderungen sah sich die Zahnärztin nicht verpflichtet, die Einträge zu korrigieren. Sie blieb daher untätig.

Die Entscheidung

Das LG untersagte ihr daraufhin, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Dr. med. dent.“ oder „Dr. dent“ zu verwenden bzw. verwenden zu lassen, sofern sie diesen Titel nicht nachweislich erworben hat.

Die Verwendung eines nicht existenten Doktortitels im Geschäftsverkehr sei irreführend hinsichtlich Befähigung und Qualifikation der fälschlich betitelten Person, so das Gericht. Erlange der Betreiber einer Zahnarztpraxis Kenntnis von einem irreführenden Interneteintrag in Bezug auf seine Person, sei er von diesem Moment an verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Irreführung zu unternehmen.

Wie das LG ausführte, hätte die Zahnärztin die verantwortlichen Homepage-Betreiber telefonisch oder anders auf den Fehler hinweisen und darum bitten müssen, den falschen Doktortitel zu entfernen.

FAZIT | Das Urteil des LG Hamburg lässt die Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13), wonach der Arzt ohne sein Einverständnis auf Portalen wie www.jameda.de oder www.sanego.de aufgeführt werden darf, in einem neuen Licht erscheinen. Denn nun kann es dem Arzt nicht mehr egal sein, ob und vor allem wie er im Internet dargestellt wird.

Wer von einer Falschbezeichnung seiner Person erfährt – z. B. mit einem tatsächlich nicht vorhandenen Doktortitel -, muss tätig werden. Da irreführende Interneteinträge auch berufsrechtliche Konsequenzen haben können, sollte der Arzt regelmäßig zumindest oberflächlich prüfen, wie er im Internet dargestellt wird. Nur so kann er verhindern, dass etwaige Falschbezeichnungen rechtlich unangenehme Konsequenzen haben.