Falscher Dr.-Titel bei Jameda & Co: Wer Kenntnis davon erlangt, muss dagegen vorgehen!
von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Ärzte ohne Doktortitel, die aber in Internetportalen mit einem solchen Titel geführt werden, müssen dagegen vorgehen, wenn sie Kenntnis davon erlangen. Das gilt selbst dann, wenn sie die Einträge nicht selbst veranlasst haben. Dies hat das Landgericht (LG) Hamburg am 26.07.2016 entschieden (Az. 312 O 574/15 ). |
Der Fall
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte eine Zahnärztin verklagt, die auf verschiedenen Portalen und einer Vereinshomepage mit der Bezeichnung „Dr. med. dent.“ geführt wurde, obwohl sie nie einen Doktortitel erworben hatte. Trotz mehrerer Aufforderungen sah sich die Zahnärztin nicht verpflichtet, die Einträge zu korrigieren. Sie blieb daher untätig.
Die Entscheidung
Das LG untersagte ihr daraufhin, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Dr. med. dent.“ oder „Dr. dent“ zu verwenden bzw. verwenden zu lassen, sofern sie diesen Titel nicht nachweislich erworben hat.
Die Verwendung eines nicht existenten Doktortitels im Geschäftsverkehr sei irreführend hinsichtlich Befähigung und Qualifikation der fälschlich betitelten Person, so das Gericht. Erlange der Betreiber einer Zahnarztpraxis Kenntnis von einem irreführenden Interneteintrag in Bezug auf seine Person, sei er von diesem Moment an verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Irreführung zu unternehmen.
Wie das LG ausführte, hätte die Zahnärztin die verantwortlichen Homepage-Betreiber telefonisch oder anders auf den Fehler hinweisen und darum bitten müssen, den falschen Doktortitel zu entfernen.
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