Eine Berufshaftpflichtversicherung der Klinik ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn des Arztes

von Steuerberaterin Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

Die eigene Berufshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn für ihre angestellten Ärzte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Finanzgericht, in einem Urteil vom 19. November 2015 entschieden (Az. VI R 47/14).

 Der Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Krankenhaus, das eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat; die Versicherung deckt Haftungsrisiken ab, die mit dem Betrieb des Krankenhauses entstehen. Versichert waren auch bestimmte Angestellte, die in einem Dienstverhältnis zu ihm standen. Das Finanzamt forderte nach einer Lohnsteueraußenprüfung, dass die Versicherungs-kosten den mitversicherten Angestellten anteilig zugeordnet werden, da dies steuerpflichtiger Arbeitslohn sei. Begründung: Die Versicherung sei für die Angestellten ein geldwerter Vorteil.

 Die Entscheidung

Der BFH entschied anders als das Finanzamt. Bezüge und Vorteile, die als Gegenleistung für eine Beschäftigung gewährt werden, seien Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, denn sie seien durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst. Das gelte nicht für Vorteile, die nicht die Entlohnung der Arbeitnehmer bezwecken sollten, sondern die notwendig seien, um eigenbetriebliche Ziele zu erreichen – so die Richter.

Die Betriebshaftpflichtversicherung dient dem eigenen Versicherungsschutz des Krankenhauses. Angestellten Ärzten wird kein direkter Vorteil zugewendet. Nach § 102 Abs. 1 Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG) ist es notwendig und unabdingbar, dass die Angestellten in die Versicherung miteinbezogen werden. Ein mögliches eigenes Interesse der Arbeitnehmer an einer solchen Versicherung kann vernachlässigt werden.

PRAXISHINWEIS | Es sind zwei Arten von Berufshaftpflichtversicherungen für Ärzte zu unterscheiden:

  • die Versicherung für den einzelnen Arzt, die der Deckung des Haftungsrisikos aus seiner Tätigkeit als Arzt dient, auch außerhalb einer Angestelltentätigkeit – hier liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber die Beiträge übernimmt;
  • die Versicherung des Arbeitgebers, die der Deckung des Haftungsrisikos des Arbeitgebers aus seiner Tätigkeit dient und Angestellte zwingend mit einzuschließen hat – hier liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.