Recht

Einem Arzt darf wegen einer Straftat nicht mehrfach die Approbation entzogen werden

Ist eine Berufspflichtverletzung eines Arztes bereits von einer Ärztekammer bestraft worden (hier: zeitweiliger Entzug der Approbation), so kann nach einem Umzug des Arztes eine andere Ärztekammer die Pflichtverletzung Jahre später nicht noch einmal berufsgerichtlich bestrafen. Daher ist das Verfahren vor dem Berufsgericht einzustellen.

von Rechtsanwalt Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin/Heidelberg – www.christmann-law.de

Mit einem 2009 rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts Memmingen (33 Js 23926/03) wurde der Radiologe wegen sexueller Übergriffe gegen Patientinnen aus dem Jahr 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Das von den Vorinstanzen ausgesprochene Berufsverbot wurde für wegfallend erklärt.

Auch soll der Beschuldigte trotz des ihm erteilten (eingeschränkten) Berufsverbots Patientinnen behandelt und hierfür im Zeitraum vom 2004 bis 2006 bei der KV Bayern insgesamt 854.193,31 EUR abgerechnet haben. Ein diesbezügliches beim Landgericht Memmingen anhängiges Strafverfahren (330 Js 15012/06) ist mit Beschluss des Gerichts vom 10.06.2014 im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten im Verfahren 33 Js 23926/03 gemäß § 154 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt worden.

Wegen der Vorwürfe, die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde lagen, wurde dem Beschuldigten von der Bezirksregierung von Schwaben 2008 die Approbation entzogen. Dieser Bescheid wurde 2011 rechtskräftig, nachdem der Arzt seine hiergegen beim Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage (Au 2 K 10.364) zurückgenommen hatte. Auf Antrag des Beschuldigten erteilte ihm die Regierung von Schwaben 2014 die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Die Approbation wurde ihm mit Bescheid der Regierung von Oberbayern mit Wirkung zum 16.11.2016 wieder erteilt. Seit Dezember 2014 war der Radiologe – zunächst befristet – als angestellter Facharzt in einem Thüringer Krankenhaus tätig. 2016 wurde er von dem Klinikum als Leitender Oberarzt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.

Die Ärztekammer Thüringen darf nun wegen der Verstöße aus dem Jahr 2003 nicht erneut einem berufsrechtlichen Verfahren unterziehen, um ihm z.B. die Approbation (erneut) zu entziehen, entschied das Verwaltungsgericht Meiningen. Trotz schwerer Verfehlungen muss der Arzt die Möglichkeit haben, nach einer Bewährungszeit wieder beruflich tätig zu sein. Ist die Approbation staatlicherseits entzogen worden, darf die neue Ärztekammer also kein berufsgerichtliches Verfahren mehr eröffnen.

Verwaltungsgericht Meiningen (als Berufsgericht), Urteil vom 10.1.2019 – 7 B 70004/17 Me