Recht

Exzessiver Einsatz eines nachgeordneten Oberarztes in der Privatambulanz – kann das als Untreue gesehen werden?

In vielen Fällen haben Chefärzte noch eine Privatambulanz, in der sie auch nachgeordnete Mitarbeiter einsetzen. Der Ärztliche Direktor einer Uniklinik ließ seine Privatpatienten fast ganztägig durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter behandeln. Dies brachte ihn vor den Strafrichter: Das Landgericht Düsseldorf verurteilte ihn wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil allerdings auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurück.

Der angeklagte Chefarzt war von 1996 bis Juli 2006 Inhaber des Lehrstuhls für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde und als solcher auch Leiter der gleichnamigen Poliklinik eines Universitätsklinikums. Im Juli 2006 wurde er – unter Beurlaubung von seinem Amt als Lehrstuhlinhaber und unter Aufgabe seiner Stellung als Leiter der Zahnklinik – zum Ärztlichen Direktor des Universitätsklinikums bestellt. Bereits davor hatte er in den Räumen der Zahnklinik eine Privatambulanz mit eigenem Liquidationsrecht. Dort wurden Patienten von ihm und auch von anderen Zahnärzten behandelt, die an den Liquidationen prozentual beteiligt wurden. Für die Nutzung von Einrichtungen, Personal und Material leistete er pauschale Abgaben an die Universität.

Weil er sich neben seiner administrativen Aufgabe als Ärztlicher Direktor seine klinischen Fähigkeiten erhalten wollte, wurde ihm vertraglich eingeräumt, wöchentlich im Umfang von vier bis sechs Stunden ambulante zahnärztliche Leistungen zu erbringen und zu berechnen. Weitere Abmachungen hinsichtlich des Betriebs der Ambulanz wurden nicht getroffen.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde auf seine Anordnung der wissenschaftliche Mitarbeiter, Oberarzt Dr. J., in großem Umfang in der Privatambulanz eingesetzt. Den Klinikleiter hatte der Ärztliche Direktor angewiesen, den Oberarzt, der sich im Laufe seiner bisherigen Tätigkeit als für die ihm vertraglich „vorrangig“ übertragenen Aufgaben in der Lehre wenig geeignet erwiesen hatte, zur Patientenbehandlung seiner Privatpraxis zuzuweisen. Obwohl der Ärztliche Direktor zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Leiter der Zahnklinik war, verfügte er nach wie vor über eine Autorität, die es ihm gestattete, den Einsatz von Dr. J. in der Zahnklinik anzuordnen.

Der wissenschaftliche Mitarbeiter behandelte fast nur noch Patienten

Von den arbeitsvertraglich von Dr. J. wöchentlich zu leistenden 41 bzw. 42 Stunden wurde er für 32,75 Stunden in der Privatambulanz eingesetzt; daneben leistete er Bereitschaftsdienste und nahm an Assistenzsitzungen teil. Von Juli 2006 bis November 2010 entfielen auf den anteiligen Einsatz von Dr. J. in der Privatambulanz des Ärztlichen Direktors über 208.000.- € seines Bruttogehalts. Dem standen Nutzungsentgelte in Höhe von rund 180.000.- € gegenüber, die der Angeklagte an die Universität zahlte. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte ihn wegen Untreue.

Das Landgericht hatte gewerbsmäßige Untreue unterstellt und die Strafe dem Strafrahmen des besonders schweren Falles der Untreue (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB) entnommen. Dies sah der Bundesgerichtshof kritisch: Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs war der Einsatz des Oberarztes in der Privatambulanz zumindest teilweise zulässig. Denn Dr. J. hatte sich laut seinem Arbeitsvertrag der Forschung und Lehre nur „vorrangig“ vor der obligaten Patientenversorgung zu widmen und durfte lediglich nicht „in dem vorgenommenen Umfang“ in der Privatambulanz eingesetzt werden. Zudem waren für die Inanspruchnahme wissenschaftlichen Personals in der Privatambulanz pauschalierte Nutzungsentgelte vorgesehen, was ebenfalls auf die grundsätzliche Zulässigkeit des Einsatzes wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Privatambulanz hindeutet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurück.

BGH, Beschluss vom 21.8.2018 – Az. 3 StR 292/17