OLG Karlsruhe: Chirurg muss seinen Werkzeugkasten komplett halten
von Rechtsanwalt Philip Christmann, Berlin – www.christmann-law.de
Ein Operateur muss ausreichend ausgestattet sein, um den Eingriff vornehmen zu können. Muss die Operation wegen fehlender Werkzeuge abgebrochen und später wiederholt werden, so ist das ein Behandlungsfehler.
Zur Behandlung einer distalen Radiusfraktur des rechten Handgelenks wurde einer Patientin unter Verwendung von sechs Schrauben eine winkelstabile Radiusplatte eingesetzt. Bei einer ambulanten Operation sollte der Chirurg das Osteosynthesematerial entfernen. Dabei ließ sich eine Schraube aber nicht lösen. Zur Entfernung dieser Schraube sowie der Radiusplatte musste die Patientin anschließend in einer anderen Klinik erneut operiert werden. Infolge der ersten Operation hatte die Klägerin an Nervenbeeinträchtigungen in ihrer rechten Hand gelitten. Sie machte Behandlungs- und Aufklärungsfehler geltend.
Bei der Schwierigkeit, Schrauben wegen des Verbunds mit der Winkelplatte nicht lösen zu können, handelt es sich nach einem Sachverständigen um ein bekanntes Problem. So erläuterte der Sachverständige, dass die am ehesten anzunehmende Kaltverschweißung zwar extrem selten auftrete, aber ein in der Literatur bekanntes Phänomen sei.
Das OLG Karlsruhe bejahte einen Behandlungsfehler und sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld zu – wenn auch mit 500 Euro deutlich geringer als von dieser beantragt: Auf die Erkenntnis, dass sich die Schrauben mit den üblichen Werkzeugen nicht lösen lassen, hätten die Beklagten zur Erfüllung des Facharztstandards reagieren und zumindest einen linksdrehenden Schraubendreher vorhalten müssen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 7 U 90/15