Recht

Gelöschte Bewertung: Jameda muss sie nicht wieder online stellen

Ein Arzt kann nicht ohne weiteres verlangen, dass ein Bewertungsportal eine gelöschte positive Bewertung wieder veröffentlicht. Es muss schon konkrete Anhaltspunkte für eine willkürliche Löschung geben.

Ein Zahnarzt war bei dem Bewertungsportal jameda verzeichnet und dort auch „Premiumkunde“. Acht Tage, nachdem der Arzt sein „Premiumpaket Gold“ gekündigt hatte, löschte das Portal zehn zu Gunsten des Mediziners abgegebene Bewertungen. Der Betreiber tat dies, ohne seinen Kunden zu informieren oder zu begründen warum. Bis sie gelöscht wurden, hatten sich die Bewertungen bis zu zwei Jahre unbeanstandet im Bewertungsportal befunden. Der Zahnarzt forderte den Betreiber auf, die zehn gelöschten Beiträge wieder zu veröffentlichen.

Seine Aufforderung und anschließende Klage blieben jedoch ohne Erfolg. Der Betreiber des Portals bestritt, dass er die Bewertungen als Reaktion auf die Kündigung gelöscht habe. Jameda erläuterte, ein Team von 20 Mitarbeitern überprüfe mit Hilfe eines Algorithmus regelmäßig alle Bewertungen, ob diese Bewertung valide seien – also einen tatsächlichen Behandlungskontakt wiedergeben und inhaltlich unbeeinflusst sind. Die einzelnen Kriterien, nach denen der Prüfalgorithmus arbeite, unterlägen allerdings dem Geschäftsgeheimnis. Würde das Unternehmen sie offenlegen, führe dies dazu, dass Ärzte oder Agenturen ihr Vorgehen anpassen, um den Prüfalgorithmus zu umgehen.

Das OLG München hat die Berufung des Zahnarztes gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist jameda nicht verpflichtet, offenzulegen, wie der von Algorithmus funktioniert. Mehr als diese allgemeinen Ausführungen hätte das Portal nur dann machen müssen, wenn der Arzt konkrete Anhaltspunkte hätte nennen können, dass die Bewertungen aus willkürlichen, sachfremden Gründen gelöscht worden seien. Solche Anhaltspunkte bestünden aber nicht.

OLG München, 27.02.2020 – 29 U 2584/19
Mitteilung des DAV MedR Nr. 15/2020 v. 25.09.2020