Geringere Bezahlung von Arbeitnehmern, die flexibel arbeiten wollen – ist das rechtens?
Ein Arbeitnehmer, der Lage und Umfang seiner Arbeitszeit selbst festlegen kann, bekommt von seinem Arbeitgeber eine etwa 16 Prozent geringere Bezahlung als seine Kollegen mit fester Arbeitszeit. Liegt hier ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor? Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg nicht: Die geringere Bezahlung sei als Ausgleich für die geringere Planbarkeit der Arbeitsleistung rechtens.
Der Umstand, dass der Arbeitnehmer selbst bestimmen kann, in welchem Umfang er arbeitet, rechtfertigt, dass er eine geringere Vergütung erhält, so das Urteil. Seine Arbeitsleistung sei zwar im Kern nicht weniger wert als die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters mit festen Arbeitszeiten. Der Wert der Arbeitsleistung werde für den Arbeitgeber jedoch auch dadurch bestimmt, wie flexibel er einen Mitarbeiter durch sein Direktionsrecht einsetzen könne. Er ist auf den „good will“ des Arbeitnehmers angewiesen, da er über dessen Arbeitsleistung nicht ohne weiteres verfügen kann, sondern nur dann, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist.
Die Vergütung, die ein Arbeitnehmer erhält, erhält er nicht nur für seine konkrete Arbeitsleistung, sondern auch dafür, dass er sich im Sinne des § 611 a BGB fremdem Weisungsrecht unterwirft. Für das Landesarbeitsgericht ist der strittige Lohnunterschied deshalb sachlich gerechtfertigt – es lag daher keine Diskriminierung vor. Der Arbeitgeber hatte weder gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen (§ 75 Abs.1 BetrVG) noch in unzulässiger Weise Teilzeitarbeitnehmer benachteiligt (§ 4 Abs.1 TzBfG).
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. 09. 2017, Az. 9 Sa 17/17.