Recht

Kein Cannabis bei Schlafapnoe mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit

Gerichte müssen sich immer häufiger mit der Frage beschäftigen, in welchen Fällen es Cannabis auf Rezept gibt. Bei Schlafapnoesyndrom mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit jedenfalls gibt es keine 2,5 Gramm Cannabisblüten pro Tag.

Im November 2018 beantragte ein 48-jähriger die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten von abendlich 2,5 Gramm zur Behandlung eines Schlafapnoesyndroms mit Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit und Zähneknirschen. Trotz der CPAP-Versorgung mit einer Nasenmaske bestehe ständig Tagesmüdigkeit, da der Schlaf sehr unruhig sei und er sich ständig hin- und herwälze. Alle Therapieversuche hätten nichts gebracht. Weitere alternative Behandlungsoptionen gebe es nicht. Die Verwendung von Cannabisblüten habe hingegen zu einem erholsamen und ruhigen Schlaf geführt; eine Tagesmüdigkeit habe dann nicht mehr bestanden.

Der Kläger legte einen von seinem Hausarzt ausgefüllten Arztfragebogen vor. Hierin wurde die Versorgung mit Cannabisblüten von 2,5g täglich befürwortet. Das Schlafapnoesyndrom sei vorliegend als besonders schwere Erkrankung zu klassifizieren. Die Lebensqualität sei auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Die beklagte Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für cannabishaltige Arzneimittel ab. Denn selbst bei nicht zufriedenstellendem Therapieerfolg mit einer CPAP-Maske stünden weitere, anerkannte Therapiemethoden (Gewichtsreduktion, Unterkieferprotrusionsschiene, Maßnahmen zur Vermeidung des Schlafes in Rückenlage sowie chirurgische Therapieverfahren) zur Verfügung.

Der 4. Senat des Landessozialgerichts Bden-Württemberg hat die Berufung gegen die Ablehnung der Cannabis-Therapie zurückgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an einer schwerwiegenden Form eines Schlafapnoesyndroms mit ganz massiven Schlafstörungen und daraus resultierenden erheblichen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen leide (wie etwa abnorme Einschlafneigung tagsüber), lägen nicht vor. Im Übrigen handle es sich beim Schlafapnoesyndrom auch nicht um eine seltene Erkrankung. Laut vorliegenden Unterlagen würden 9 % der Männer und 4 % der Frauen unter schlafbezogenen Atmungsstörungen leiden.

Im Übrigen stünden auch anerkannte Standardtherapien zur Verfügung. So sei der Kläger bereits mit einem CPAP-Gerät versorgt, welches laut dessen Vortrag „pneumologisch ordentlich“ eingestellt sei. Laut Angaben seines Hausarztes habe der Kläger die Behandlung mit Schlafmitteln als die dem medizinischen Standard entsprechende Leistung abgelehnt. Dem Vorbringen des Klägers lasse sich damit nicht einmal im Ansatz entnehmen, dass entsprechende Standardtherapien erfolglos durchgeführt worden seien oder bei ihm nicht zur Anwendung kommen könnten. Im Übrigen sei dieser mittlerweile auch mit einer Unterkieferprotrusionsschiene versorgt.

Bei der Versorgung mit Cannabis nach § 31 Abs. 6 SGB V ist von einer „schwerwiegenden Erkrankung“ auszugehen, wenn es sich um eine lebensbedrohliche oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung handelt, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt. Dies ist bei einem Schlafapnoesyndrom mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit nicht der Fall.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, 26.02.2021 – L 4 KR 1701/20
Mitteilung des LSG Stuttgart v. 08.03.2021