Recht

Kündigung wegen zweiter Ehe: Wie katholisch muss ein Chefarzt sein?

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Grundsatzurteil zum kirchlichen Arbeitsrecht entschieden, dass die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach Scheidung eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen kann. Die Anforderung an einen katholischen Chefarzt, den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten, erscheint nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung, so der EuGH.

Der Chefarzt der Abteilung Innere Medizin eines Krankenhauses, das von einer GmbH betrieben wird, die unter Aufsicht des katholischen Erzbischofs von Köln steht, ist katholischer Konfession. Als seine Klinik erfuhr, dass er nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau, mit der er nach katholischem Ritus verheiratet war, erneut standesamtlich geheiratet hatte, ohne dass seine erste Ehe für nichtig erklärt worden wäre, kündigte sie ihm. Ihrer Ansicht nach hat er durch die nach kanonischem Recht ungültige zweite Ehe in erheblicher Weise gegen seine Loyalitätspflichten aus seinem Dienstvertrag verstoßen.

[!] In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das deutsche Grundgesetz Kirchen und allen ihnen zugeordneten Einrichtungen ein Selbstbestimmungsrecht verleiht. Dieses erlaubt ihnen, ihre Angelegenheiten innerhalb bestimmter Grenzen selbstständig zu verwalten.

Der Dienstvertrag verweist auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. 9. 1993 (Amtsblatt des Erzbistums Köln, S. 222 – GrO 1993). Diese sieht vor, dass die Eingehung einer nach kanonischem Recht ungültigen Ehe durch einen leitend tätigen katholischen Beschäftigten einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Loyalitätsobliegenheiten darstellt und seine Kündigung rechtfertigt. Nach dem Ethos der katholischen Kirche hat die kirchliche Eheschließung einen heiligen und unauflöslichen Charakter.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz?

Der Arzt rief gegen die Kündigung die deutschen Arbeitsgerichte an und machte geltend, dass seine erneute Eheschließung kein gültiger Kündigungsgrund sei. Die Kündigung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da nach der GrO 1993 die Wiederheirat eines evangelischen oder konfessionslosen Chefarztes der Abteilung keine Folgen für dessen Arbeitsverhältnis mit der kirchlichen Klinik gehabt hätte.

In diesem Kontext ersuchte das Bundesarbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof EuGH um Auslegung der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16), Nach dieser ist es grundsätzlich verboten, einen Arbeitnehmer wegen seiner Religion oder seiner Weltanschauung zu diskriminieren.

EuGH: Kirchliche Vorschriften können von weltlichen Gerichten kontrolliert werden

Der EuGH hat nun festgestellt, dass der Beschluss einer Kirche, an ihre leitenden Beschäftigten je nach deren Konfession unterschiedliche Anforderungen an das loyale Verhalten im Sinne dieses Ethos zu stellen, Gegenstand einer weltlichen gerichtlichen Kontrolle sein können muss. (Der EuGH bezieht sich insoweit auf sein Urteil vom 17.04.2018 – C-414/16 „Egenberger“ über die Anforderung der Religionszugehörigkeit für eine Stelle innerhalb der Kirche.)

[!] Nach Auffassung des EuGH muss das Bundesarbeitsgericht prüfen, ob die Religion im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten (oder die Umstände ihrer Ausübung) eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des fraglichen Ethos ist.

EuGH: Akzeptanz der kirchlichen Regeln scheint
für (Chef)ärzte nicht wesentlich zu sein

Gleichwohl, so der EuGH, scheine die Akzeptanz des katholischen Eheverständnisses bei der vom Chefarzt ausgeübten Tätigkeit – nämlich Beratung und medizinische Pflege in einem Krankenhaus (in Form einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft) und Leitung der Abteilung „Innere Medizin“ als Chefarzt – für die Bekundung des kirchlichen Ethos nicht notwendig zu sein. Die Akzeptanz der kirchlichen Regeln scheine keine wesentliche Anforderung der ärztlichen beruflichen Tätigkeit zu sein. Dies werde dadurch erhärtet, dass ähnliche Stellen Nicht-Katholiken anvertraut wurden, die nicht derselben Anforderung unterworfen waren, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Ethos zu verhalten.

Über den vorliegenden Fall muss jetzt das deutsche Bundesarbeitsgericht befinden. Jetzt kommt es darauf an, ob und wie die kirchliche GmbH vor dem Bundesarbeitsgericht argumentiert: Ist die Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich, wenn ein Chefarzt wieder heiratet? Unterliegt die kirchliche GmbH in diesem Fall, wäre dies ein weiterer Schritt zur Eingrenzung der arbeitsrechtlichen Autonomie der Kirchen.

[!] Die arbeitsrechtlichen Regelungen für Mitarbeiter der Kirchen und kirchennaher Organisationen unterscheiden sich in Deutschland erheblich von den für sonstige Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, und hierbei insbesondere die großen Kirchen, können ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen. Das hat seine Grundlage im sogenannten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung, der nach Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporiert und vollwirksames Verfassungsrecht ist.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 127/2018 v. 11.09.2018