RechtSonstiges

[?] Leserfrage: Wie funktionieren die Suchthilfeprogramme der Ärztekammern?

Die Ärztekammern bieten gute mehrstufige Interventionsprogramme an, in denen Behandlung, Nachsorge und Kontrolle individuell mit dem Suchtkranken vereinbart und auch überwacht werden. Die Kammern müssen auch anonymen Hinweisen nachgehen. Sie als Vorgesetzter eines suchtkranken Mitarbeiters sollten sich nicht scheuen, einen Verdachtsfall (auch anonym) an die Ärztekammer zu melden.

In Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden (Regierungspräsident, Bezirksregierung o.ä.) stellen die Ärztekammern speziell geschulte Ansprechpartner bereit, die mit dem Alkohol-/Suchtkranken ein standardisiertes Verfahren durchlaufen, um dessen Berufsfähigkeit wiederherzustellen. Verweigert der Suchtkranke die Einladung zum Gespräch und zur Mitarbeit oder bricht er die Therapie ab, steht seine Approbation auf dem Spiel.

Exemplarischer Fall: Ärztekammer Berlin

Dr. med. Thomas Reuter Suchtbeauftragter der Ärztekammer Berlin und Oberarzt der DRK Kliniken Berlin-Mitte schildert das Verfahren in Berlin. In anderen Ärztekammern ist das Procedere ähnlich.

Meldung / Verdachtsmeldung und erstes Kontaktgespräch

Nach dem Kontakt durch den Betroffenen selbst oder nach Verdachtsmeldung durch Dritte wird der Alkohol-/Suchtkranke zu einem ersten Kontaktgespräch eingeladen. Hier wird der Sachverhalt dargelegt und der Betroffene um Stellungnahme zur Verdachtsmeldung gebeten.

[!] Ziel ist es, professionelle Hilfe und kollegialen Rat zur Vermeidung von berufsrechtlichen Konsequenzen anzubieten. Für das angezeigte Kammermitglied ist es bereits in dieser Phase wichtig zu spüren, dass es neben dem Patientenschutz maßgeblich auch um die direkte Unterstützung zum Erhalt seiner persönlichen Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie seiner Berufsfähigkeit geht.

Im Verlauf des Gesprächs wird eine erste suchtmedizinische Einschätzung abgegeben. Alle sich daraus ergebenden Konsequenzen werden deutlich kommuniziert und das strukturierte Hilfeangebot vorgestellt. Kann der Verdacht auf einen problematischen Substanzkonsum im Verlauf des ersten Kontaktgesprächs nicht vollständig widerlegt werden, wird das Kammermitglied zur qualifizierten suchtmedizinischen Diagnostik aufgefordert.

Suchtmedizinische Untersuchungen und erste Fallkonferenz

Das Kammermitglied ist aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen eine qualifizierte suchtmedizinische Diagnostik zur Klärung des Ausmaßes des problematischen Suchtmittelkonsums und der Therapiebedürftigkeit durchführen zu lassen. Sobald die Verdachtsmeldung durch die Diagnostik bestätigt wurde, wird die Approbationsbehörde konkret über den Fall informiert und der Alkohol-/Suchtkranke zur 1. Fallkonferenz eingeladen.

Gemeinsam mit dem betroffenen Kammermitglied wird in der Fallkonferenz die konkrete Situation – Untersuchungsergebnisse und daraus folgende suchtmedizinische Diagnose, mögliche berufsrechtliche Konsequenzen, indikationsabhängiges strukturiertes und unterstützendes Hilfeangebot – besprochen und erläutert. Die Frage der Berufsausübung zum gegenwärtigen Zeitpunkt bis zum Ende einer Therapie ist zu klären.

[!] Ziel der 1. Fallkonferenz ist es mit dem betreffenden Kammermitglied ein optimales Hilfeangebot zu erarbeiten, um seine Gesundheit, Leistungsfähigkeit und uneingeschränkte Berufsfähigkeit wiederherzustellen und zu sichern, sowie nachhaltig die Patientensicherheit zu gewährleisten.

Schriftliche Vereinbarung zur Überwindung der Suchtproblematik

Zwischen dem betroffenen Kammermitglied und der Ärztekammer Berlin wird eine schriftliche Vereinbarung zur Überwindung der Suchtproblematik abgeschlossen, in der die in der Fallkonferenz abgestimmten, konkreten (therapeutischen / stationären / ambulanten) Behandlungsschritte festgeschrieben sind.

Nachsorge und Kontrolle

Wird das in der Vereinbarung zur Überwindung der Suchtproblematik abgestimmte initiale Behandlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und kann gemessen an der gehaltenen Abstinenz von einem Erfolg der Therapie gesprochen werden, wird eine Nachsorge eingeleitet, wie sie in der Behandlung Suchtkranker üblich ist. Auch der Erfolg der Nachsorge wird an der Einhaltung der Abstinenz gemessen. Neben der regulären Nachsorge durch das Curriculum der stationären Behandlungseinrichtung, in einer Suchtberatung, der Anbindung an das Selbsthilfesystem und ggf. ambulanter psychotherapeutischer Behandlung führt die Vertrauensperson in enger Abstimmung mit dem jeweiligen Behandler regelmäßig angekündigte und auch unangekündigte und kurzfristige Kontrolluntersuchungen durch.

[!] Ziel ist es, die Abstinenz vom Suchtmittel zu kontrollieren und einen möglichst dauerhaften Therapieerfolg zu sichern sowie die Weiterausübung des ärztlichen Berufs zu verantworten. Bestandteil der Kontrolluntersuchungen sind unter anderem Labor- und Atemalkoholkontrollen.

Zweite Fallkonferenz

Zur Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen wird maximal nach Ablauf von 12 Monaten eine zweite Fallkonferenz einberufen. Auf Grundlage der durchgeführten Therapiemaßnahmen und der erreichten Therapieerfolge werden die Regelungen in der Vereinbarung zur Überwindung der Suchtproblematik reflektiert und gegebenenfalls an die aktuelle Situation des Kammermitglieds angepasst.

Zum Ende der Nachsorge, frühestens aber zwei Kalenderjahre nach Unterzeichnung der Vereinbarung zur Überwindung der Suchtproblematik (1. Fallkonferenz), wird das Verfahren bei bestehender Abstinenz als erfolgreich durchgeführt beendet. Die Approbationsbehörde wird umgehend durch die Ärztekammer in Kenntnis gesetzt.

[!] Drastische Konsequenzen bei fehlender Kooperation
Kooperiert das betroffene Kammermitglied nicht (Behandlungsabbruch, Verstöße gegen die getroffenen Vereinbarungen, Täuschungsversuche, Manipulation von Untersuchungsergebnissen, verschwiegener oder nicht umgehend behandelter Rückfall / Konsum psychotroper Substanzen), wird das Programm beendet. Die Überwindung der Suchtproblematik gilt in dem Fall als gescheitert. Die Angelegenheit wird mit allen zu erwartenden berufsrechtlichen Konsequenzen umgehend an die Approbationsbehörde übergeben.

[!] Suchtbeauftragte der Landesärztekammern

Baden-Württemberg
Dr. Paula Hezler-Rusch
Tel.: 07531 / 18330
Fax: 07531 / 18338

Bayern
Dr. med. Heidemarie Lux
Tel.: 089 / 41 47-260
Fax: 089 / 41 47-271
h.lux@blaek.de

Berlin
Dr. Thomas Reuter
Tel.: 030 / 3035 6651
Fax: 030 / 3035 6659
t.reuter@drk-kliniken-berlin.de

Brandenburg
Reinhard Schleuß
Dr. med. Wolf Schmidt
Tel.: 0355 / 78010-31
Fax: 0355 / 78010-1108
fb-qs@laekb.de

Bremen
Barbara Feder
Tel.: 0421 / 3404-241
Fax: 0421 / 3404-208
barbara.feder@aekhb.de

Hamburg
Dr. med. Klaus Beelmann
Tel.: 040 / 202299110
Fax: 040 / 2209980
klaus.beelmann@aekhh.de

Hessen
Dr. med. Mark Siegmund Drexler
Tel.: 069 / 97672-512
Fax: 069 / 97672-500
suchtbeauftragter@laekh.de

Mecklenburg-Vorpommern
Dr. med. Christiane Frenz
Tel.: 0381 / 492801800
Fax: 0381 / 492801802
ivp@aek-mv.de

Niedersachsen
Prof. Dr. med. Nils R. Frühauf, MBA
Tel.: 0511 / 380-2213
Fax: 0511 / 380-2240
nils.fruehauf@aekn.de

Nordrhein
Dr. Stefan Spittler
Tel.: 0211 / 4302-1248
interventionsprogramm@aekno.de

Rheinland-Pfalz
Dr. Günter Hock
Tel.: 06131 / 28822-23
Fax: 06131 / 28822-8623
hock@laek-rlp.de

Saarland
Dr. med. Monika Vogelgesang
Tel.: 06858 / 691-0
Fax: 06858 / 691-420
muenchwies-kontakt@median-kliniken.de

Sachsen
Dr. med. Frank Härtel
Prof. Dr. med. habil. Otto Bach
Tel.: 037603 / 54250 und 0351 / 8267-320
Fax: 0351 / 8267-312

Sachsen-Anhalt
Dr. med. Peter Eichelmann, Magdeburg
Dr. med. Thomas Langer, Halle (Saale)
Dipl.-Med. Holger Thurow, Dessau-Roßlau
Tel,: (03 91) 60 54-6
Fax: (03 91) 60 54-70 00
info@aeksa.de

Schleswig-Holstein
Dr. med. Uta Kunze
Tanja Holst-Oldenburg
Tel.: 04551 / 803302 und 04551 / 803206
Fax: 04551 / 803180
qm@aeksh.de / aerzte-und-sucht@aeksh.de

Thüringen
Dr. med. Christiane Becker
Tel.: 03641 / 614-111
Fax: 03641 / 614-109
aerztl-gf@laek-thueringen.de

Westfalen-Lippe
Anke Follmann
Tel.: 0251 / 929-2641
Fax: 0251 / 929-2649
follmann@aekwl.de

Quelle: BÄK. Angaben ohne Gewähr
Stand September 2018