Recht

Täuschung über ärztlich bestätigte Impfunfähigkeit begründet fristlose Kündigung

Täuscht eine Pflegehelferin über eine ärztlich bestätigte vorläufige Impfunfähigkeit gegen das Corona-Virus, so verletzt sie in erheblicher Weise gegen ihre arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Ein solches Verhalten stellt einen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 wurde eine in einem Krankenhaus in Schleswig-Holstein beschäftigte Pflegehelferin fristlos gekündigt. Hintergrund dessen war, dass sie eine Bescheinigung vorlegte, aus der hervortrat, dass ein Arzt die vorläufige Impfunfähigkeit gegen das Corona-Virus attestierte. Tatsächlich hatte die Pflegehelferin die Bescheinigung aber nur aus dem Internet heruntergeladen. Gegen die Kündigung erhob sie Klage. Sowohl das Arbeitsgericht Lübeck als auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Täuschung über vorläufige Impfunfähigkeit rechtfertigt fristlose Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Täuschung über die ärztlich bestätigte vorläufige Impfunfähigkeit rechtfertige eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB. In einem solchen Verhalten einer Pflegehelferin liege eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Klägerin laienhaft von einer tatsächlichen Impfunfähigkeit ausging oder ob sie sich strafbar gemacht hat. Maßgebens sei vielmehr der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch.

Entbehrlichkeit einer Abmahnung

Eine Abmahnung sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts entbehrlich gewesen. Es liege eine so schwerwiegende Pflichtverletzung vor, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch die Beklagte unzumutbar sei. Die Klägerin hätte ihre Sorgen bezüglich einer Impfung offenlegen und sich anschließend allergologisch begutachten müssen. Stattdessen habe sie die Gesundheit ihr anvertrauter Patienten gefährdet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin keinesfalls zwangsgeimpft worden wäre. Sie habe daher lediglich arbeitsrechtliche Konsequenzen vermeiden wollen.

Bundesarbeitsgericht, 14.12.2023 – 2 AZR 55/23 –