Recht

Unzulässige Fixierung bei fehlender Möglichkeit zur „Eins-zu-Eins-Betreuung“

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass ein vorläufig in einer Klinik für Psychiatrie untergebrachter Patient nicht länger fixiert bleiben darf, wenn er hierbei in eine gefährliche Situation geraten kann oder nicht durch ausreichend pflegerisches und/oder therapeutisches Personal zu gewährleisten ist, dass der Betroffene innerhalb der Fixierung rechtzeitige Hilfe bekommt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Patient kurz nach Beginn seines stationären Aufenthalts auf Anordnung eines Arztes fixiert und die Fortdauer der Fixierung bis zur Entscheidung des Gerichts angeordnet.

Nach Auffassung des Amtsgerichts war die Fixierung zum einen von vorneherein unverhältnismäßig, da sie nicht fachgerecht gewesen ist. Es genüge nicht, dass ein bloßer Sichtkontakt zum Betroffenen durch eine ansonsten verschlossene Tür gewährleistet sei. Vielmehr bedürfe es einer tatsächlichen Möglichkeit des Patienten zu einer persönlichen Ansprache. Das Amtsgericht verkannte nicht die große Belastung des Pflegepersonals durch das Erfordernis einer solch engmaschigen Überwachung. Jedoch rechtfertige weder mangelndes Personal noch herausforderndes Verhalten ein Unterlassen des ständigen Sicht- und Sprechkontaktes zum Schutze des Betroffenen.

Die Fixierung war auch unzulässig, weil im konkreten Fall keine ausreichend gegenwärtige Gefahr bestanden habe. Insbesondere könnten das Urinieren in das Patientenzimmer oder sexualisierende Äußerungen keine Gefahr darstellen, welche durch die Fixierung abgewendet werden könnten. Diese Handlungen könnten – wie im konkreten Fall geschehen – auch in der Fixierung erfolgen. Mit der Möglichkeit, dass ein Patient bedrohlich oder tätlich werden könne, müsse eine Fachklinik grundsätzlich umgehen können, zunächst Deeskalationsmöglichkeiten ausschöpfen und nicht – wie vorliegend – gleich auf das extreme Mittel der Fixierung an mehreren Körperteilen zugreifen.

Amtsgericht Frankfurt/M., 31.12.2019 – 49 XVI 35/20 L