Urteil:PKV muss Präimplantationsdiagnostik nicht erstatten
Ein privater Krankenversicherer muss die Kosten einer Präimplantationsdiagnostik (PID) nicht erstatten, die begleitend zu einer In-vitro-Fertilisation (IVF) mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion durchgeführt wird. Grund: Die Maßnahme ist nicht als Heilbehandlung zu werten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Kläger, der an einer Oligoasthenozoospermie leidet, verlangt von seinem privaten Krankenversicherer, dass dieser die Kosten erstattet für eine PID, die begleitend zu einer IVF mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ISCI) vorgenommen wurde. Der Kläger und seine Ehefrau tragen Anlagen des Zellweger-Syndroms, einer genetisch bedingten und stets tödlich verlaufenden Stoffwechselerkrankung mit schwerwiegenden Symptomen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein von den Eheleuten gezeugtes Kind daran erkrankt, liegt bei 25 Prozent.
Ein 2015 geborenes gemeinsames Kind von Kläger und Ehefrau war im Alter von vier Monaten an den Folgen dieser Erkrankung gestorben, zwei weitere Schwangerschaften seiner Ehefrau wurden nach Feststellung des Zellweger-Syndroms abgebrochen. Die Gefahr einer neuerlichen Schwangerschaft mit einem tödlich erkrankten Embryo lässt sich allein mithilfe der PID verringern, bei der den Embryonen Zellen entnommen und auf den Gendefekt überprüft werden – danach wird entschieden, welcher Embryo in die Gebärmutter eingepflanzt werden kann. Durch dieses Verfahren lässt sich das Zellweger-Syndrom-Risiko beim Embryo minimieren.
Die Ethikkommission stimmte beim Kläger der PID zu. Im Zuge der IVF/ICSI-Behandlung wurde die PID nebst Blastozystenkultur durchgeführt. Ein Betrag von rund 7.500 Euro wurde dem Kläger in Rechnung gestellt. Der Kläger klagte gegen seine PKV, welche die Erstattung des Beitrags verweigerte.
Das Urteil
Die Klage wurde abgewiesen. Die PKV muss die Behandlung nicht erstatten. Die Maßnahmen stellen keine Heilbehandlung dar. Denn sie zielen nicht darauf ab, beim Versicherten eine Veränderung des Gesundheitszustandes zu bewirken. Ziel der PID ist es nicht, dessen etwaige körperliche oder geistige Funktionsbeeinträchtigungen zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Vielmehr war die PID im entschiedenen Fall allein darauf gerichtet, Embryonen zu erkennen, die einen Gendefekt tragen, um diese Embryonen von der weiteren Verwendung bei der IVF-Behandlung auszuschließen. Diese zum Zwecke einer Aussonderung vorgenommene Bewertung der Embryonen nach medizinischen Kriterien soll künftiges Leiden eines eigenständigen Lebewesens vermeiden, nicht aber ein Leiden eines Elternteils behandeln.
[!] Das Urteil wirkt auch aufgrund der Vorgeschichte des Klägers etwas „herzlos“. Die Argumentation des BGH überzeugt nicht – es wirkt haarspalterisch, zwischen dem Leiden eines Elternteils und dem künftigen Leiden eines Kindes zu unterscheiden. Etwas mehr Lebensnähe bei der Entscheidungsnähe wäre hier zu wünschen gewesen.
BGH, 20.05.2020 – IV ZR 125/19