Wie lässt sich die Beschluss­fähigkeit des Betriebsrats sicherstellen?

Ungeachtet der gegenwärtigen Pandemielage müssen die Betriebsparteien beschluss- und damit auch handlungsfähig bleiben. Die gesetzlichen Rahmenbedingen, die eine persönliche Anwesenheit der Personalrats oder Betriebsratsmitglieder zur Beschlussfassung verlangen, stellen dies gegenwärtig nicht sicher.

In einer Ministererklärung stellte Arbeitsminister Hubertus heil klar dass: „in der aktuellen Lage, wenn beispielsweise die Teilnahme an einer Präsenzsitzung zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Betriebsratsmitglieder führt oder wegen behördlicher Anordnungen nicht möglich ist, auch die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype, zulässig ist. Dies gilt sowohl für die Zuschaltung einzelner Betriebsratsmitglieder als auch eine virtuelle Betriebsratssitzung. Die Beschlüsse, die in einer solchen Sitzung gefasst werden, sind nach unserer Auffassung wirksam.“ Das Finden von schnellen und pragmatischen Lösungen habe die höchste Priorität.[1]

Nach Ansicht der Kanzlei KLIEMT.Arbeitsrecht [2] bietet die Ministererklärung keine Rechtssicherheit. Insbesondere Betriebsvereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit sollten daher soweit irgend möglich auf Beschlüssen beruhen, die bei physischer Anwesenheit einer ausreichenden Zahl von Betriebsratsmitgliedern getroffen wurden. Im Übrigen sind auf den jeweiligen Betrieb angepasste pragmatische Lösungen zu beobachten, soweit das damit verbundene Restrisiko berücksichtigt wird. Dabei sind Videokonferenzen solchen per Telefon vorzuziehen. Letztlich müsse jedoch der Gesetzgeber (spätestens jetzt) tätig werden, und im Zuge der aktuellen “Notstandsgesetze” auch ein zukunftsfähiges und krisensicheres “BetrVG 4.0” schaffen.

[1] BMAS, Ministererklärung „Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte mit Blick auf Covid-19 „ vom 20. 03. 2020
[2] KLIEMT arbeitsrecht. Sonderausgabe Arbeitsrechts-News zu CORONA vom 27.03.2020