Berufserlaubnis und Approbation für Ärzte aus dem Nicht-EU-Ausland: sofort zweigleisig vorgehen!
Mit Erhalt der Berufserlaubnis müssen sich ausländische Ärzte aus dem Nicht-EU-Ausland (also z.B. der Türkei) schnellstmöglich auf eine Kenntnisprüfung vorbereiten. Sie müssen somit eine zweigleisige Strategie benutzen, die eine erhebliche finanzielle und zeitliche Belastung darstellt.
von Rechtsanwalt Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht in Berlin und Heidelberg – www.christmann-law.de
Ein Arzt aus dem Nicht-EU-Ausland muss damit rechnen, dass seine Ausbildung nicht gleichwertig ist und sich auf die Ablehnung der Erteilung einer Approbation vorbereiten, indem er für eine Kenntnisprüfung lernt.
Das Verwaltungsgericht Bremen hat herausgearbeitet, dass die Berufserlaubnis nach § 10 BÄO und die in Absatz 3 vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten der Schaffung der Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation dienen.
Nach Erhalt einer Berufserlaubnis muss sich ein ausländischer Arzt daher sofort auf die Kenntnisprüfung vorbereiten – er darf nicht zuerst den Ausgang des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes (§ 3 Abs. 2 oder 3 BÄO) abwarten! Er muss sofort zweigleisig vorgehen:
1 Einerseits muss ein ausländischer Arzt aus dem Nicht-EU-Ausland zur Erlangung der ärztlichen Approbation schnell die notwendigen Unterlagen über sein ausländisches Studium sammeln und der Genehmigungsbehörde vorlegen, damit diese die Gleichwertigkeit der ausländischen mit einer deutschen Ausbildung als Arzt prüfen kann.
2 Andererseits muss der Arzt sich auch darauf vorbereiten, dass die Genehmigungsbehörde eine Gleichwertigkeit verneint. Daher muss er sogleich mit Beantragung der Approbation auch Vorbereitungskurse für eine Kenntnisprüfung belegen – dies ist der sicherste Weg.
Dies stellt eine erhebliche finanzielle und zeitliche Belastung dar. Überdies wird dies den wenigsten Bewerbern für eine Approbation überhaupt bekannt sein, da das Gesetz ein solches zweigeleisiges Vorgehen nicht ausdrücklich vorschreibt und die Genehmigungsbehörden die Ärzte darauf in der Regel auch nicht hinweisen.
[!] Der Gesetzgeber geht in § 10 Abs. 2 BÄO davon aus, dass die Dauer der Berufserlaubnis von vornherein höchstens zwei Jahre beträgt und innerhalb dieses Zeitraums die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation hergestellt werden müssen. Das heißt insbesondere, dass innerhalb dieses Zeitraums eine Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung erfolgen und diese auch erfolgreich absolviert werden soll.
Es bleibt dabei, dass die Erlangung einer Approbation für Ärzte aus dem Nicht-EU-Ausland – sei es nun durch Kenntnisprüfung oder durch Feststellung einer Gleichwertigkeit der Ausbildung – ein steiniger, teurer und langer Weg ist. Auch wenn in Deutschland weiter Ärztemangel besteht und die Kliniken gern auch ausländische Ärzte beschäftigen möchten, will der deutsche Gesetzgeber nicht von den hohen deutschen Ausbildungsstandards in der Medizin abweichen. Behörden und Gerichte sind an diese Wertungen des Gesetzgebers gebunden.
Verwaltungsgericht Bremen,
Beschluss vom 22.10.2018 – 5 V 2130/18