Recht

Betriebsrat: Datenschutzverstoß rechtfertigt Kündigung

Betriebsratsmitglieder können gemäß § 15 Abs. 1 KSchG grundsätzlich nur außerordentlich gekündigt werden, und auch dies nur mit Zustimmung des Betriebsrates. Daher sind Kündigungen dieser Personen äußerst selten. Im Fall eines langjährigen Betriebsratsmitglieds ist die Wirksamkeit der Kündigung aber bestätigt worden. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer, weil er gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen hatte.

von Volker Görzel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln – www.hms-bg.de

Dem Betriebsratsmitglied wurde vorgeworfen, dass er gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen habe: Er habe über eine Dropbox Prozessakten veröffentlicht, welche sensible Gesundheitsdaten anderer Arbeitnehmer aus dem Betrieb beinhalteten. Er habe diese Ordner über einen Link im Betrieb verbreitet. Dadurch habe er die Weiterverbreitungsmöglichkeit eröffnet, ohne dafür einen rechtfertigenden Grund zu haben, hieß es von Seiten des Gerichts. Er verletzte hierdurch die Persönlichkeitsrechte der in diesen Schriftsätzen erwähnten Personen. Dieser Verstoß rechtfertige die außerordentliche Kündigung.

LAG Baden-Württemberg, 25.03.2022 – 7 Sa 63/21
Der Autor ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V.