BSG erschwert Nachbesetzung von Arztstellen im Medizinischen Versorgungszentrum
von Rechtsanwalt Karsten Kienitz, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, www.kpmg-law.com
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einem Urteil vom 4. Mai 2016 die Nachbesetzung von Arztstellen in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) deutlich erschwert (Az. B 6 KA 21/15 R, Abruf-Nr. 186727 ): Vertragsärzte müssen nach dem Richterspruch nun die Absicht haben, für mindestens drei Jahre im MVZ tätig zu sein, wenn sie auf ihre vertragsärztliche Zulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ verzichten möchten. Derzeit lassen die Zulassungsausschüsse regelmäßig eine Beschäftigung der ehemaligen Vertragsärzte für ein oder zwei Quartale genügen.
Unsicherheit bei laufenden Verfahren
Zwar liegt die Urteilsbegründung noch nicht vor, sondern lediglich der Terminbericht. Diesen nehmen nach Auskunft des Bundesverbands Medizinische Versorgungszentren (BMVZ) einige Zulassungsausschüsse bereits jetzt zum Anlass, laufende Zulassungsverfahren zu stoppen oder ihren Entscheidungen die „neue“ Rechtslage zugrunde zu legen. Somit gibt es schon aktuell Fälle, bei denen Anträge auf zeitlich befristete Anstellungsgenehmigungen mit Verweis auf das BSG-Urteil abgelehnt wurden.
Wichtig | Auch die bisherige Praxis, wonach der Vertragsarzt nach seinem Wechsel in das MVZ seine Tätigkeit stark reduziert, wird durch die BSG-Entscheidung ausgebremst: Künftig darf der Tätigkeitsumfang nur schrittweise verringert werden – um eine viertel Stelle pro Jahr.
Auswirkung auf Stellenplanung und ambulantes Leistungsspektrum
Da sich – nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – fast jedes vierte MVZ in Trägerschaft eines Krankenhauses befindet und in solchen Klinik-MVZ häufig Oberärzte in Teilzeit angestellt werden, sollten diese das BSG-Urteil beachten und die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen. Zwar ist die Nachbesetzung ausscheidender Vertragsärzte im MVZ auch zukünftig möglich, allerdings verschieben sich die Zeithorizonte wahrscheinlich deutlich in die Zukunft. Dies hat Einfluss sowohl auf die stationäre und ambulante Stellenplanung vieler Kliniken als auch auf die von vielen Häusern gewünschte Ausweitung ihres ambulanten Leistungsspektrums mithilfe von Klinik-MVZ.
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