BVerfG: Kein Arbeitsplatz für Rassisten
Provoziert ein Arbeitnehmer einen dunkelhäutigen Kollegen mit nachgeahmten „Ugah, Ugah!“-Affenlauten, muss er mit der fristlosen Kündigung rechnen.
Solch ein Vorgehen ist nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsrichter billigten damit die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, das in der Vergangenheit vom Arbeitgeber bereits wegen der Beleidigung von Kollegen abgemahnt worden war.
Die Verfassungsrichter berücksichtigten, dass dem Arbeitnehmer die Bedeutung seiner Äußerungen aus vorherigen Auseinandersetzungen im Betrieb bekannt war und dass er auf eine frühere Abmahnung keinerlei Einsicht zeigte oder sich etwa entschuldigt hätte. Dazu kam der Verweis auf die Pflicht des Arbeitgebers aus § 3 Abs. 3, § 12 Abs. 3 AGG und § 75 Abs. 1 BetrVG, sein Personal vor rassistischen Anfeindungen zu schützen, die wiederum das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausgestalten.
BVerfG, 02.11.2020 – 1 BvR 2727/19