Erhöhung des Abzugsvolumens für Beiträge zur berufsständischen Altersvorsorge
Im Gegenzug zur Besteuerung der Versorgungsbezüge sind Beiträge zur Altersvorsorge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs seit 2005 sukzessive absetzbar. Dadurch ergibt sich eine steuerliche Entlastung in der Ansparphase.
Für das Jahr 2018 können 86 Prozent der im Kalenderjahr geleisteten Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken steuerlich berücksichtigt werden. Das maximale Abzugsvolumen beläuft sich im Jahr 2018 auf 20.392 € für Ledige und 40.784 € bei Zusammenveranlagten. Bei Arbeitnehmern wird der Sonderausgabenabzug durch den steuerfreien Arbeitgeberanteil reduziert.
Jahr | Möglichkeit der Anrechnung von Altersvorsorge- aufwendungen als Sonderausgaben |
Steuerpflichtiger Rentenanteil |
2018 | 86 % | 76 % |
2019 | 88 % | 78 % |
2020 | 90 % | 80 % |
2025 | 100 % | 85 % |
2030 | 100 % | 90 % |
2035 | 100 % | 95 % |
2040 | 100 % | 100 % |
Seit 2005 unterliegen sowohl die so genannten Bestandsrenten (Renten, die bereits vor dem 31.12.2004 begonnen haben), als auch die Renten, die im Jahr 2005 erstmals gewährt wurden, der Besteuerung. Der Besteuerungsanteil erhöht sich sukzessive bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent.
Nutzen Sie den Sonderausgabenabzug!
Im Gegenzug können die Beiträge für die Basisversorgung (Beiträge für den Aufbau einer Altersversorgung) als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Für 2018 liegt der Besteuerungsanteil bei 76 Prozent.
[!] Durch die zunehmende Differenz zwischen Brutto- und Nettorente ist zu empfehlen, die durch den Sonderausgabenabzug frei werdenden Beträge auch zur Aufstockung der Altersversorgung zu verwenden.