Recht

Feldenkrais-Therapie muss selbst bezahlt werden

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Mann, der unter einem Erschöpfungssyndrom leidet, von seiner Krankenkasse keine Kostenübernahme für eine Therapie nach der Feldenkrais-Methode – einer pädagogischen Bewegungstherapie – verlangen kann.

Zugrunde lag die Klage eines Mannes (geb. 1967), der seit langem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus, einer Nierenerkrankung u.a. leidet. Neben vielen weiteren Behandlungsansätzen wollte er nun eine Therapie nach der Feldenkrais-Methode ausprobieren. Dies hatte ein Privatarzt ihm ergänzend empfohlen, nachdem ihm bereits das Schwimmen gut bekommen war. Die erwarteten Kosten über einen Zeitraum von zwei Jahren beliefen sich auf rund 7.900 Euro.

Für die Krankenkasse kam eine Kostenübernahme nicht in Betracht, da eine Feldenkrais-Therapie kein anerkannter Gesundheitskurs sei. Ob ein Kurs übernommen werde, beurteile die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) anhand gesetzlicher Vorgaben. Das vorliegende Kurskonzept entspräche inhaltlich und methodisch nicht den vorgegebenen Qualitätskriterien. Dem hielt der Mann entgegen, dass er auf eine Probestunde gut angesprochen habe. Die Erschöpfungssymptome seien stark reduziert und er fühle sich energiegeladener. Außerdem sei die Wirbelsäule beweglicher und er habe nun mehr Körperspannung.

Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist Voraussetzung für eine Kostenübernahme ein anerkannter therapeutischer Nutzen des Heilmittels. Die Feldenkrais-Lehren seien eine pädagogische Bewegungstherapie, die sich mit dem gesamten Menschen, seinen Gewohnheiten und seinem vorhandenen Potential beschäftige. Ein spezifischer therapeutischer Nutzen sei hier jedoch nicht anerkannt. Wissenschaftliche Erkenntnisse in Form von Einzelfallberichten, Assoziationsbeobachtung, Berichte von Expertenkommission oder Studien lägen dazu nicht vor. Ferner gäbe es Standardbehandlungen wie Physiotherapie für Wirbelsäulenbeschwerden. Standardmethoden verdrängten den Anspruch auf weniger erprobte Innovationen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 19.08.2020 – L 4 KR 482/19