Recht

Zur Abrechnung von Komplexbehandlungen müssen auch die Dienstpläne passen

Das Sozialgericht SG Düsseldorf hat ein Krankenhaus zur Rückzahlung von rund 17.000 Euro an eine Krankenkasse verurteilt, weil die kontinuierliche ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation zur Abrechnung der Komplexbehandlung nicht gewährleistet war.

Der MdK kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Abrechnung der Komplexbehandlung nicht erfüllt seien: Werde der zuständige Arzt bei einer Reanimation auf einer anderen Station, bei Notfalloperationen oder bei der Versorgung von Notfallpatienten eingesetzt, sei eine ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation nicht sichergestellt. Dies sei Voraussetzung für die getroffene Abrechnung. Entsprechend forderte die Krankenkasse über 17.000 Euro vom Krankenhaus zurück.

Nach Auffassung des Sozialgerichts war nach einer umfangreichen Auswertung der Dienstpläne des Krankenhauses eine kontinuierliche ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation nicht gewährleistet. In den Nachtschichten sowie am Wochenende sei der für die Intensivstation zuständige Anästhesist der einzige diensthabende Anästhesist im Krankenhaus gewesen. Dieser Arzt sei damit planmäßig bei jedem Notfall, der einen Anästhesisten erfordere, zur Überbrückung der Zeit bis zum Eintreffen des Hintergrunddienstes zuständig gewesen. Dies habe zu einer Abwesenheit von bis zu 20 Minuten führen können.

[!] Entscheidend sei – so das Sozialgericht – die Organisation der ärztlichen Anwesenheit. Es komme nicht darauf an, wie oft im konkreten Fall eine Abwesenheit wegen eines Notfalls eingetreten sei.

SG Düsseldorf – Urteil vom 02.07.2018 – S 47 KR 1598/13 , veröffentlicht 15.02.2019