Mit heißem Teewasser verbrüht: Kein Schmerzensgeld für Patient

Das Amtsgericht München wies die Klage eines Patienten gegen eine Münchner Klinik auf Schmerzensgeld ab. Der Patient hatte trotz Fixierung seines Beines in einem Massagegerät versucht, sich halb liegend Tee einzuschenken und sich dabei verbrüht.

Das Gericht ging von einem überwiegenden Mitverschulden des Patienten aus. Es sei ihm anzulasten, dass er trotz Fixierung seines Beines in einem Massagegerät versuchte, sich halb liegend Tee einzuschenken. Da der Patient nach seiner Aussage nur für etwa 10 Minuten in dem Massagegerät fixiert war, war es zumutbar und erwartbar, dass er entweder diese kurze Zeitspanne abwartet bis er sich Tee einschenkt, oder er entsprechend um Hilfe bittet.

Amtsgericht München, Urteil vom 30.01.2019 –122 C 6558/18 (nicht rechtskräftig)