Krankenkasse zahlt nicht für Ginseng als Nahrungsergänzungsmittel
Das LSG Celle-Bremen entschied, dass ein Mann, der unter anderem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus und einer Nierenerkrankung leidet, keinen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Kostenübernahme für Ginseng und Zink als Nahrungsergänzungsmittel hat.
Sein behandelnder Arzt empfahl ihm eine Nahrungsergänzung mit Eleutherococcuskapseln (Taiga-/Ginsengwurzel) und Zinktabletten. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme und die Erstattung bereits gezahlter Rechnungen. Die Kasse lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Nahrungsergänzungsmittel generell von der Kostenübernahme ausgeschlossen seien und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in wenigen Ausnahmefällen übernommen werden könnten.
Demgegenüber meinte der Mann, dass die Präparate wegen der Schwere der Erkrankung notwendig seien. Sein Gesundheitszustand habe sich durch die Gabe der Kapseln bereits verbessert. Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts sind Nahrungsergänzungsmittel unabhängig von der Art der Erkrankung durch die Arzneimittelrichtlinien ausgeschlossen und bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss es sich um einen ausnahmsweise gelisteten Therapiestandard handeln. Die streitigen Präparate seien nicht vom Leistungskatalog der GKV umfasst. Die Krankenkassen seien auch nicht gehalten, alles zu leisten, was zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei.
Bestimmte Produkte könnten aus dem Leistungskatalog ausgeklammert und der Eigenverantwortung der Versicherten zugewiesen werden. Außerdem sei der individuelle Glaube an die Wirksamkeit nicht ausreichend. Nach den Herstellerinformationen zielten Ginseng und Zink allgemein auf die Stärkung des Immunsystems; für eine spezifische Heilungsaussicht des Erschöpfungssyndroms lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor.
Vorinstanz
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 19.08.2020 – L 4 KR 161/20