Gesundheitspolitik

Keine Kostenübernahme für Behandlung chronischer Erschöpfung im Naturheilzentrum

Auch ein Patient, der bereits eine lange Zeit an chronischer Erschöpfung leidet, kann keine Kostenübernahme der Gesetzlichen Krankenkasse für die Behandlung seines Erschöpfungssyndroms in einem heilpraktischen  Naturheilzentrum verlangen.

Zugrunde lag die Klage eines Mannes (geb. 1967), der seit langem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus, einer Nierenerkrankung u.a. leidet. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme für die Behandlung seines Erschöpfungssyndroms in einem Naturheilzentrum. Er gab dazu an, dass seine Erkrankung besonders schwer sei. Nach seiner Ansicht gäbe es in Deutschland keine Kassenärzte, die eine passende Behandlung durchführen könnten. Demgegenüber sei die Heilpraktikerin des Naturheilzentrums auf die Behandlung von Erschöpfungssyndromen spezialisiert.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da Heilpraktiker nicht berechtigt seien, ihre Leistungen über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abzurechnen. Eine Behandlung könne nur durch zugelassene Ärzte erfolgen. Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das Landessozialgericht hat sich in seiner Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gestützt. Hiernach umfasse der Leistungskatalog der GKV u.a. die ärztliche und psychotherapeutische Behandlung. Zwingende Voraussetzung der Krankenbehandlung sei die Approbation der betreffenden Behandler. Der gesetzliche Arztvorbehalt bedeute einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der selbstständigen und eigenverantwortlichen Behandlung.

Das Erfordernis der Approbation sei auch nicht ausnahmsweise bei erfolgloser Arztsuche verzichtbar, sondern es sei eine zwingende berufliche Mindestqualifikation für den Behandlungsanspruch. Heilpraktiker seien damit von der selbstständigen Leistungserbringung für GKV-Patienten ausgeschlossen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 21.09.2020 – L 4 KR 470/19