Recht

Fristlose Kündigung: Mitteilung des Arbeitgebers zulässig?

Ein Arbeitgeber darf bekannt geben, wenn er sich von einem Mitarbeiter fristlos trennt. Ein Anspruch auf Unterlassung und Widerruf einer Äußerung besteht nur dann, wenn es sich bei den angegriffenen Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt.

Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, weil er vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ausging, kann der Arbeitnehmer nicht die Unterlassung bzw. den Widerruf der bloßen Äußerung des Arbeitgebers „wir mussten das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund per sofort beenden“ verlangen.

Es liegt hier keine unwahre Tatsachenbehauptung vor , sondern nur eine subjektive Meinungsäußerung, die keine Schmähkritik enthält und daher vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung des Art 5 Abs. 1 GG gedeckt ist.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.07.2018 – 2 Sa 1828/17