RechtSonstiges

Geldstrafe für Arzt wegen überteuerter Anwendungsbeobachtungen

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
– www.christmann-law.de

Erhält ein Arzt für eine dokumentierte Anwendungsbeobachtung 193 EUR, so ist dies unangemessen hoch und verstößt damit gegen das Zuwendungsverbot. Nach der Berufsordnung ist es Ärzten nicht gestattet, im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen, wenn nicht deren Wert geringfügig ist. Das Berufsgericht für Heilberufe Berlin legt in seiner Entscheidung auch eine Grenze für die Entlohnung der Anwendungsbeobachtungen fest.

Der beschuldigte Arzt (Internist mit Zusatzbezeichnung Hämatologie und Internistische Onkologie) führte von 2007 bis 2010 Anwendungsbeobachtungen (AWB) durch. Er nahm von einer Pharmafirma Geldzuwendungen in Höhe von mindestens 60.250,00 Euro an. Dabei handelte es sich um eine Vergütung für die Verordnung eines von der Firma seinerzeit vertriebenen Arzneimittels.

Bundesweit richten sich Strafverfahren wegen dieser Praxis auch gegen 70 andere Ärzte, Apotheker und Pharmaunternehmen. Die Ärztekammer warf dem Arzt u.a. vor, eine Vergütung für die Dokumentation von Anwendungsbeobachtungen angenommen zu haben, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den vom ihm erbrachten Leistungen gestanden haben soll. Die Ärztekammer setzte deshalb ein Bußgeld von 10.000 Euro fest.

Die aktenkundigen, von der Pharmafirma gegenüber dem Arzt im Zeitraum von gut vier Jahren erteilten „Gutschriftenanzeigen“ für Dokumentationen weisen im Durchschnitt je Dokumentation demgegenüber 193 € aus. Das Arzt hat damit (bezogen auf 122 Anwendungsbeobachtungen) mindesten 37.454 € unangemessen erhalten.

Das Berufsgericht geht bei der Bewertung, ob die Angemessenheit für die Vergütung bei Anwendungsbeobachtung gegeben ist, von einem Vergleich mit Vergütungen an andere Praxen in Berlin aus, die sich nach einer Stellungnahme eines Chefarztes unter analoger Anwendung von Nr. 85 GOÄ mit 115 € im üblichen Rahmen bewegten. Diese 115 € pro Dokumentationsbogen wurden als angemessen angesehen, wonach 150 € oder mehr unangemessen wären.

[!] Praxisanmerkung von RA Philip Christmann:
Die Notwendigkeit von Anwendungsbeobachtungen ist schwerlich zu erkennen. Denn Ärzte müssen gravierende Wechselwirkungen oder Nebenwirkungen von Medikamenten ohnehin melden. Die Anwendungsbeobachtungen sind regelmäßig nur ein Instrument der Pharmaindustrie zur Beeinflussung ärztlichen Verordnungsverhaltens, können korruptiven Einfluss haben und stehen damit oft in Widerspruch zu den Interessen der Patienten.

Gleichwohl erkennt die Rechtsprechung der Berufsgerichte Anwendungsbeobachtungen in bestimmten Grenzen an. Sie können analog Nr. 85 GOÄ mit 115 EUR abgerechnet werden. Die Entscheidung des Berufsgerichts für Heilberufe Berlin bringt Ärzten, die Anwendungsbeobachtungen durchführen, insofern eine gewisse Rechtssicherheit. Der Arzt muss die Anwendungsbeobachtungen aber gut dokumentieren!

Das Strafverfahren gegen den Arzt und die anderen involvierten Apotheker und Pharmaunternehmen ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Wegen der hohen – auch strafrechtlichen – Risiken ist eine Teilnahme an Anwendungsbeobachtungen nur dann zu empfehlen, wenn der Arzt bestimmte Grenzen einhält!

Berufsgericht für Heilberufe Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2018 – Az. 90 K 7.15 T

[!] Hintergrund: Anwendungsbeobachtungen

Recherchen von NDR, WDR, Süddeutscher Zeitung und Correcti“ zeigen: Auch 2015 flossen über Anwendungsbeobachtungen wieder Dutzende Millionen Euro an Ärzte. Insgesamt liefen mehr als 600 solcher Beobachtungsstudien, mehr als 150 neue wurden begonnen – mehr als in den vorherigen zwei Jahren. Sie haben eine Laufzeit von teils mehreren Jahren, bei manchen sogar mehr als zehn oder 20 Jahre, bis in die 2030er-Jahre hinein.

Die versprochenen Honorare liegen in der Regel bei mehreren Hundert, manchmal sogar bei mehreren Tausend Euro pro Patient. Etwa jeder zehnte niedergelassene Arzt nahm 2015 nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) an solchen Studien teil: insgesamt knapp 13.000 Mediziner, außerdem rund 4.100 Klinikärzte.

Pharmaunternehmen müssen Anwendungsbeobachtungen zwar bei den zuständigen Behörden melden, aber nicht genehmigen lassen. Denn Anwendungsbeobachtungen sind keine klinischen Prüfungen, auf die das strenge rechtliche Regime des Arzneimittelgesetzes (AMG) anwendbar ist (§§ 40 ff.).

Das Recherchezentrum Correctiv (www.correctiv.org) hat sich alle Daten aus den Jahren 2009 bis 2015, die zu Anwendungsbeobachtungen bei der KBV eingereicht wurden, mit Hilfe des Presserechts erstritten. Diese Meldungen hat das Team in eine computerlesbare Datenbank überführt und analysiert. Es sind Angaben zu etwa 1.500 Anwendungsbeobachtungen und den gezahlten Honoraren in einer öffentlichen Datenbank zugänglich.

[!] Correctiv hat eine Datenbank erstellt, in der Kliniken und Organisationen, aber auch einzelne Ärzte und Heilberufler gelistet sind, die Geld von Pharmafirmen erhalten haben.
https://correctiv.org/recherchen/euros-fuer-aerzte/datenbank/