Recht

Immer wieder: Fehlende Aufklärung über echte Behandlungsalternativen

Die fehlende Aufklärung über echte Behandlungsalternativen ist einer der häufigen Fehler bei der Äufklärung des Patienten. Bei einer Arthrose des Fingergrundgelenks kann eine Arthrodese gegenüber der Implantation einer Fingergrundgelenksprothese eine echte Behandlungsalternative darstellen, über die der Patient aufzuklären ist.

Im vertraulichen Arzt-Patienten-Gespräch muss erörtert und geklärt werden, welche mit den verschiedenen Operationsverfahren verbundenen Vor- und Nachteile für den Patienten in seiner konkreten Situation von Bedeutung sind.

Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sich der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu der tatsächlich durchgeführten Behandlung entschlossen hätte, trifft nicht den Patienten, sondern den Arzt. Der Arzt ist jedoch erst dann beweisbelastet, wenn der Patient zur Überzeugung des Gerichts plausibel macht, dass er – wären ihm die unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt worden – vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte.

Im konkreten Fall hatten die beklagten Ärzte es pflichtwidrig unterlassen, die Patientin neben der Möglichkeit einer Prothese über die Alternative einer Versteifungsoperation (Arthrodese) aufzuklären. Gleichwohl haften die Beklagten nicht wegen eines rechtswidrigen Eingriffs, denn die Patientin hat auf den erhobenen Einwand der hypothetischen Einwilligung einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel machen können. Die Patientin hatte zu Protokoll gegeben, dass sie, wenn ihr eine Versteifung angeboten worden wäre, sich für eine solche entschieden hätte – vor allem wenn sie gewusst hätte, was noch alles nach der Operation an Folgeoperationen auf sie zugekommen wäre. Dies ist die für einen geschädigten Patienten typische Betrachtung „ex post“, die einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel machen kann.

Oberlandesgericht Köln, 28.04.2021 – 5 U 151/18
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