Kein Warten auf Gesundheitsamt nötig: Seniorenheim darf ungimpfte Pfleger sofort freistellen
Mit seiner Entscheidung im Eil-Verfahren hat das Arbeitsgericht Gießen für eine Überraschung gesorgt: Während das Infektionsschutzgesetz dem Gesundheitsamt die Befugnis zuschreibt, ungeimpfte Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen ein Tätigkeitsverbot zu erteilen, sieht es das hessische Gericht anders. Nach seiner Eilentscheidung kann ein Seniorenheim Pflegekräfte selbst dann die Tätigkeit verweigern, wenn das Amt noch keine Entscheidung getroffen hat.
von Dr. Lars Blady, Kanzlei Dr. Blady – Medizinrecht für Hamburg
Der Fall
Ein Pfleger und ein Wohnbereichsleiters eines Seniorenheims hatten sich nicht impfen lassen, obwohl das Heim der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterfällt. Diese besagt, dass bis zum 15. März 2022 sämtliche dortigen Mitarbeiter einen Genesenen- oder Impfnachweis vorlegen müssen. Wer dies nicht vorlegt, muss von der Einrichtungsleitung dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Dies entscheidet dann über ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot.
Die Leitung des Seniorenheims wartete jedoch nicht auf eine Entscheidung des Amtes, sonders schickte die beiden mit Wirkung ab dem 16. März 2022 nach Hause, da sie entgegen § 20a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) weder eine Impfung noch eine Genesung nachweisen konnten. Zudem erhalten die beiden keine Fortzahlung ihrer Bezüge. Dies hielten die Mitarbeiter für rechtswidrig. Sie wollten die Entscheidung daher nicht hinnehmen und stellten vor dem Arbeitsgericht einen Eil-Antrag auf eine Weiterbeschäftigung mit Vergütung – so wie es ihr Arbeitsvertrag vorsah.
Die Entscheidung
Mit ihren Antrag scheiterten die Seniorenheim-Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht Gießen. In ihrer Entscheidung vom 12. April 2022 gaben die Richter dem Arbeitgeber Recht (Az. 5 Ga 1/22 und 2/22). Zwar sei es so, dass ein Beschäftigungsverbot für Ungeimpfte nur für ab dem 16. März 2022 neu eingestellte Personen in Gesundheitseinrichtungen durch das IfSG vorgesehen sei – und nicht für dort bereits beschäftigte. Trotzdem habe das Seniorenheim ein Recht, auch bestehende Beschäftigungsverhältnisse auszusetzen. Denn es könne unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen des § 20a IfSG und unter Anwendung billigen Ermessens das besondere Schutzbedürfnis der Heimbewohner höher gewichten als das Beschäftigungsinteresse ungeimpfter bzw. nicht-genesener Mitarbeiter.
Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall der Gesundheitsschutz der Heimbewohner das Interesse der beiden Mitarbeiter an einer Beschäftigung überwiege.
Einordnung der Entscheidung
[!] Die vorliegende Entscheidung zur unbezahlten Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte kommt etwas überraschend. Denn bisher ging man meist davon aus, dass eine Freistellung durch die Einrichtung erst erfolgen kann, nachdem das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat. |
Doch ganz absprechen kann man dem Gericht seine Argumente nicht. Denn vorliegend ging es um ein Seniorenheim mit betagten Bewohnern. Dass die Richter daher deren sehr verletztliche Gesundheit über das Beschäftigungsinteresse der ungeimpften Mitarbeiter stellten, erscheint durchaus plausibel. Eine schärfere als die gesetzlich vorgesehene Gangart hatten Gerichte bereits bei der Frage der Testregeln bestätigt: So bekam eine Einrichtung Recht, die in ihrem Haus über die gesetzlichen Testregeln hinausging (Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 26. Oktober 2021, Az. 9 Sa 332/21). Entsprechend durfte die Einrichtung Mitarbeiter freistellen. Dasselbe gilt für Mitarbeiter, die ein Attest über eine Maskenunverträglichkeit hervorzauberten: Sie durften freigestellt werden (Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2021, Az. 7 Sa 23/21).
Ob die Entscheidung des Arbeitsgerichts Gießen im Hauptsacheverfahren bestätigt wird, bleibt abzuwarten.