GesundheitspolitikRecht

Keine Sozialabgaben bei Arbeit in Impf- und Testzentren

Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam sind in der Zeit vom 15.12.2020 bis zum 31.12.2021 nicht sozialversicherungspflichtig. Für diese nicht beitragspflichtigen Tätigkeiten bestehen auch keine Meldepflichten nach dem SGB IV.

Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam sind in der Zeit vom 04.03.2021 bis zum 31.12.2021 nicht sozialversicherungspflichtig. Für diese nicht beitragspflichtigen Tätigkeiten bestehen ebenfalls keine Meldepflichten nach dem SGB IV.

Diese Regelungen sind seit Inkrafttreten des MTA-Reform-Gesetzes Anfang März 2021 in den neu eingeführten §§ 130 und 131 SGB IV zu finden.