Keine Zeiterfassung per Fingerabdruck
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verpflichtet ist.
Der Kläger ist in einer radiologischen Praxis tätig. Sein Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Das System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Der Kläger lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung, gegen die sich der Kläger wandte.
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Arbeitnehmer dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss: Es handle sich um biometrische Daten, auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeite. Eine Verarbeitung solcher Daten sei nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO nur ausnahmsweise möglich.
Für den vorliegenden Fall könne nicht festgestellt werden, dass eine Erfassung der Arbeitszeit unter Einsatz biometrischer Daten im Sinne erforderlich sei, so die Richter. Entsprechend sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig. Die Weigerung der Nutzung stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, der Kläger könne die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
LArbG Berlin-Brandenburg, 04.06.2020 – 10 Sa 2130/19
Mitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 22/2020 v. 25.08.2020