Studienkosten der Kinder als Betriebsausgaben der Praxis?
Ein niedergelassener Chirurg versuchte, die Studiengebühren und Unterkunftskosten seiner beiden Kinder und eines Dritten an einer privaten Uni im Ausland als Betriebsausgaben der Praxis abzusetzen. Der Clou: Die Studenten verpflichteten sich, nach dem Studium mindestens fünf Jahre als Praxispartner des Chirurgen zu arbeiten. Doch was sagte das Finanzamt dazu?
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Studienkosten als Betriebsausgaben der Praxis ab – und das Finanzgericht Münster gab ihm Recht: Es gibt keine ausschließliche oder ganz überwiegende betriebliche Veranlassung der Übernahme von Studien- und Unterkunftskosten gegenüber eigenen Kindern sowie einem fremden Dritten bei einem krassem Missverhältnis zwischen Kostenaufwand und betrieblichem Nutzen.
Eine betriebliche Veranlassung nach § 4 Abs. 4 EStG liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und die Aufwendungen dem Betrieb subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen. Der Steuerpflichtige muss in diesem Fall die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darlegen und nachweisen.
Im Gegensatz dazu kann das Fehlen der Üblichkeit, der Erforderlichkeit und der Zweckmäßigkeit einer Aufwendung als Indiz dafür gesehen werden, dass die Aufwendungen aus außerbetrieblichen Erwägungen vorgenommen wurden. Nach Ansicht des Finanzgerichts kann es als unüblich und außerbetrieblich veranlasst anzusehen sein, wenn ein Praxisinhaber für seine beiden Kinder und einen Freund seines Sohnes gegen die Verpflichtung, nach bestandenem Examen und zu erlangender Approbation mindestens fünf Jahre als Praxispartner des Steuerpflichtigen zu arbeiten, die Zusage erteilt, die Kosten für den Zugang zu einer Universität in der EU einschließlich damit verbundener Beratungs- und Anwaltskosten sowie die Studiengebühren und Unterkunftskosten zu übernehmen – auch wenn die Verträge über die Stipendien tatsächlich durchgeführt worden sind und sie Regelungen zu den Rückzahlungsmodalitäten enthalten.
[!] Als Betriebsausgaben geltend gemachte Aufwendungen müssen nachweisbar vollständig oder jedenfalls ganz überwiegend betrieblich veranlasst sein. Das bedeutet, dass entweder gar keine oder nur eine zu vernachlässigende private (Mit-)Veranlassung für den Kostenaufwand besteht. Dies gilt auch, wenn eine Ausbildung von Kindern zugleich eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll, da auch ein solcher Vorgang prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen ist. |
Für eine nicht ausschließliche oder nicht ganz überwiegende betriebliche Veranlassung spricht es auch, wenn Eltern zivilrechtlich dazu verpflichtet sind, die Kosten des Studiums für ihre Kinder zu tragen – denn zu den Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehören bei entsprechender Qualifikation und Befähigung des Kindes auch solche eines Studiums.
FG Münster Urteil v. 25.05.2023 – 5 K 3577/20 E,AO