Recht

TV-Ärzte/VKA: Rechtzeitige Dienstplan-Aufstellung – oder Zuschlag!

Ein Dienstplan ist im Sinne von § 10 Abs. 11 S. 1 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) bereits dann „aufgestellt“, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in Ausübung ihres bzw. seines Direktionsrechts die anfallenden Dienste geplant und den Dienstplan bekannt gemacht hat. Nicht erforderlich ist, dass der Betriebs- bzw. Personalrat dem Dienstplan zustimmt oder die Einigung durch die Einigungsstelle ersetzt wird.

Die Vorschrift des § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA insgesamt, besonders aber deren Satz 1, bezweckt, Ärztinnen und Ärzten ein bestimmtes Maß an Planungssicherheit im Hinblick auf die zeitliche Lage der von ihnen zu leistenden Dienste zu gewähren. Die Beschäftigten sollen rechtzeitig wissen, wann sie ihre Dienste zu erbringen und wann sie Freizeit haben. Auch sollen sie sich grundsätzlich darauf verlassen können, entsprechend den Festlegungen eines einmal aufgestellten Dienstplans eingesetzt zu werden. Dementsprechend sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu angehalten werden, die Dienste der Beschäftigten rechtzeitig zu planen.

Mit dem Zuschlag zugunsten der Ärztinnen und Ärzte nach § 10 Abs. 11 S. 2 TV-Ärzte/VKA soll die verspätete Aufstellung des Dienstplans sanktioniert werden. Für die Frage der Zuschlagszahlung kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber etwaige Verstöße erkennen kann oder Dienstpläne sogar bewusst entgegen den gesetzlichen Vorgaben oder ohne Beteiligung des Betriebs-/Personalrats aufstellt.

Sofern die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber bei der Aufstellung des Dienstplans gesetzliche, tarifvertragliche, sich aus einer Betriebs-/Dienstvereinbarung ergebende oder arbeitsvertragliche Konkretisierungen des Direktionsrechts missachtet bzw. dessen Ausübung nicht billigem Ermessen entspricht, ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht, auch nicht vorläufig, verpflichtet, entsprechend den Festlegungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers tätig zu werden. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann die Erbringung der Dienste grundsätzlich verweigern, ohne ihre bzw. seine vertragliche Leistungspflicht zu verletzen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.03.2023 – 6 AZR 130/22 – https://t1p.de/eux2s

Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht