Recht

Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Schwangerschaftsabbruch rechtfertigt Entzug der Approbation

Begeht ein Arzt eine gefährliche Körperverletzung und einen versuchten Schwangerschaftsabbruch, so rechtfertigt dies den Entzug der ärztlichen Approbation. Dabei ist unerheblich, ob der Arzt wegen seines fortgeschrittenen Alters weniger Chancen hat, seine Approbation zurückzuerhalten, als ein jüngerer Arzt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Der Fall

Ab dem Jahr 2014 entwickelte sich in Oberbayern zwischen einem Arzt und einer Patientin eine Liebesbeziehung. Im Jahr 2016 teilte die Frau dem Arzt mit, dass sie vermutlich von ihm schwanger sei. Der Arzt war mit der Schwangerschaft nicht einverstanden und plante einen heimlichen Schwangerschaftsabbruch. Unter dem Vorwand seiner Partnerin Magnesiumpulver zur Lösung von Verspannungen verabreichen zu wollen, führte er ihr tatsächlich das Abtreibungsmittel Cytotec zu. Die Partnerin erlitt nachfolgend starke, wehenartige Unterleibsschmerzen, die in eine Blutung mündeten. Da nicht festgestellt werden konnte, ob die Frau tatsächlich schwanger war, verurteilte das Amtsgericht Weilheim i. Ob. den Arzt zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung wegen gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch. Im September 2019 entzog die zuständige Behörde dem Arzt seine Approbation, was durch das Verwaltungsgericht München bestätigt wurde. Nunmehr beantragte der Arzt die Zulassung der Berufung.

Rechtmäßigkeit des Entzugs der Approbation

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung nicht zu. Der Entzug der ärztlichen Approbation sei rechtmäßig. Der Arzt habe ein schwerwiegendes Fehlverhalten an den Tag gelegt, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben habe. Der Arzt habe das im Rahmen des früheren Arzt-Patienten-Verhältnis aufgebaute Vertrauen ausgenutzt. Er habe sich rücksichtslos und gleichgültig gegenüber der körperlichen Unversehrtheit seiner Partnerin und dem ungeborenen Leben gezeigt. Der Entzug der Approbation sei nach § 5 Abs. 2 BÄO zwingend gewesen.

Keine Unverhältnismäßigkeit wegen fortgeschrittenen Alters des Arztes

Der Widerruf der Approbation sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil wegen des fortgeschrittenen Alters des Arztes eine spätere Wiedererteilung der Approbation faktisch ausgeschlossen sei und die Entscheidung damit einem endgültigem Berufsverbot gleichkomme. Bei der Beurteilung der Unwürdigkeit eines Arztes für die weitere Berufsausübung könne bei älteren Ärzten kein anderes Maßstab angelegt werden als bei jüngeren Kollegen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26.10.2023 – 21 ZB 20.2575