VG Oldenburg bestätigt Tätigkeitsverbot für ZFA wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Eilantrag einer zahnmedizinischen Fachangestellten gegen ein Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung abgelehnt.
Zu Recht habe der Landkreis Wesermarsch gegen die Mitarbeiterin einer Facharztpraxis für Kieferorthopädie ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen, weil sie keinen Impf- oder Genesenennachweis bezüglich des Coronavirus vorgelegt habe.
Schutz der Patienten und Mitarbeiter hat Vorrang
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 20 a Infektionsschutzgesetz) im Eilverfahren nicht festzustellen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß sei. Hiervon sei zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Coronapandemie weiterhin auszugehen.
Das Gesundheitsamt habe zu Recht dem Schutz der von der Antragstellerin betreuten Patienten und der weiteren Mitarbeiter den Vorrang gegenüber den Belangen der Antragstellerin eingeräumt. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass ihr Arbeitgeber nicht geltend gemacht habe, dass die Versorgungssicherheit der Patienten im Falle eines Tätigkeitsverbotes gegenüber der Antragstellerin schwerwiegend beeinträchtigt wäre, sich die Patienten während der Behandlung nicht selbst schützen könnten und das Tätigkeitsverbot bis zum 31. Dezember 2022 befristet sei.
Verwaltungsgericht Oldenburg, 08.09.2022 – 7 B 2812/22