Recht

Von der kanadischen Leitlinie bis zur deutschen Fachpublikation: Was muss der Arzt kennen?

von Rainer Hellweg, Fachanwalt für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de

Vom Oberarzt kann selbstverständlich nicht erwartet werden, dass er die gesamte Weltliteratur zum Stand der medizinischen Wissenschaft kennt. Allerdings muss er sich durch Fachpublikationen auf dem aktuellen Stand halten und die einschlägigen Leitlinien zu seinem Fachgebiet kennen. Wo genau die Grenze verläuft, ist nicht allgemein bestimmt, sondern haftungsrechtlich eine Frage des Einzelfalls. Dass hier keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, legt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Juni 2015 nahe (Az. VI ZR 332/14 ). |

Der Fall

In dem Fall, den der BGH zu beurteilen hatte, ging es um Geburtskom-plikationen aufgrund einer Uterusruptur. Es kam zu einer schweren kindlichen Hirnschädigung. Der Vorwurf des Behandlungsfehlers richtete sich gegen den geburtsleitenden Belegarzt der Klinik. Nachdem dieser durch die Instanzgerichte verurteilt worden war, hob der BGH das Urteil auf und gab dem Arzt in Teilen Recht.

Unter anderem wurde dem Gynäkologen vorgeworfen, dass er nach Auffassung des vorher zuständigen Instanzgerichts hätte wissen müssen, dass Prostaglandine das Risiko einer Uterusruptur nennenswert erhöhen. Hierzu hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige angegeben, diese Erkenntnisse seien bereits 2004 publiziert worden. Die Behandlung erfolgte im Januar 2006.

Diese Ansicht akzeptierte der BGH nicht und schaute genauer hin: Der Sachverständige habe sein Gutachten größtenteils mit Fundstellen belegt, die erst nach der hier betreffenden Geburt veröffentlicht worden seien. Dies etwa mit einer deutschen Leitlinie aus 2010 und einer britischen Leitlinie von Februar 2007. Die einzig zum Behandlungszeitpunkt bereits existierende Leitlinie sei hingegen eine kanadische Leitlinie von Februar 2005.

Der BGH formulierte: „Ob ein deutscher Gynäkologe, der nicht in einem Zentrum der Maximalversorgung tätig ist, sondern nur über Belegbetten in einem Krankenhaus der Allgemeinversorgung verfügt, im Januar 2006 Kenntnis von der kanadischen Leitlinie haben musste“, sei noch zu klären. Deshalb verwies der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

PRAXISHINWEIS | Man kann den BGH dahingehend interpretieren, dass er Zweifel hat, ob ein deutscher Gynäkologe wirklich eine kanadische Leitlinie kennen muss, die ein Jahr vor der Behandlung veröffentlicht wurde.

Wie informiert muss der Arzt sein?

Dem Patienten wird grundsätzlich eine Behandlung lege artis nach dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft geschuldet. Damit korrespondiert, dass sich der Arzt laufend über neue wissenschaftliche Erkenntnisse informieren muss. Welchen Umfang die zu erwartenden Kenntnisse haben müssen, richtet sich nach dem sogenannten Facharztstandard.

Dies bedeutet nicht, dass jeder im Krankenhaus tätige Arzt Facharzt sein muss. Vielmehr hat der Patient einen Anspruch auf eine ärztliche Behandlung, die dem Stand eines erfahrenen Facharztes entspricht. Hieraus begründet sich auch die Pflicht zur Lektüre von Fachzeitschriften und -büchern.

Wie aktuell muss das Wissen des Arztes sein?

In Haftungsprozessen taucht oft die Frage auf, welche zeitliche Aktualität im Hinblick auf den Stand der medizinischen Wissenschaft vom Arzt erwartet werden kann. Juristisch ist dies letztlich eine Frage der Umstände des Einzelfalls, die konkret in jedem Verfahren erneut beantwortet werden muss.

Als interessante Richtschnur hat jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz geurteilt, eine Zeitspanne von einem halben Jahr für die Verwertung eines Fachartikels sei zu lang. Im dortigen Fall ging es um Spätschäden eines Patienten durch die Narkose bei einer OP. Bei dem Patienten bestand – dies war den Ärzten bekannt – eine extreme Überempfindlichkeit gegen die üblichen Narkosemittel. Der Sachverständige hatte die Auffassung vertreten, dass der Überempfindlichkeit des Patienten mit einem weiteren Medikament hätte begegnet werden müssen. Der entsprechende Hinweis war 2004 in einer führenden anästhesiologischen Fachzeitschrift veröffentlicht worden – mehr als ein halbes Jahr vor der Operation, um die es im Urteil ging.

Vor halbem Jahr veröffentlichte Publikation muss der Arzt kennen

Das OLG Koblenz war der Meinung, dass der Arzt den Fachartikel hätte kennen müssen. Die Konsequenz: Dem Anästhesisten hätte bekannt sein müssen, dass er dem Patienten das weitere Medikament hätte verabreichen müssen. Auf dieser Grundlage sah das OLG einen Behandlungsfehler und sprach dem Patienten ein Schmerzensgeld zu.

Der Sachverständige hatte im Verfahren argumentiert: Da es sich nicht um ein Krankenhaus der Maximalversorgung handele, sei eine „Karenzzeit“ für den Kenntnisstand nach Veröffentlichung des Fachartikels einzuräumen. Diesen Einwand ließ das OLG Koblenz aber nicht gelten. Eine solche Karenzzeit könne zumindest nicht mehr als ein halbes Jahr dauern – auch nicht für Ärzte, die in kleineren Häusern tätig sind.

In welchem Umfang ist fachfremdes Wissen gefordert?

Die Gerichte verlangen nicht, dass jeder Arzt alle medizinischen Veröffentlichungen in sämtlichen Teildisziplinen alsbald kennen und beachten muss. Gefordert wird, dass zumindest betreffend das eigene Fachgebiet die einschlägigen Fachpublikationen und insbesondere Zeitschriften regelmäßig gelesen werden. Dies heißt aber haftungsrechtlich nicht, dass der Arzt über sein eigenes Fachgebiet hinaus die übrigen Fachgebiete völlig ausblenden darf. Auch hier werden gewisse Mindestkenntnisse gefordert, wie schon das Urteil des BGH vom 27. Oktober 1981 (Az. VI ZR 69/80) zeigt. Im dortigen Fall war es bei einem Tuberkulose-Patienten durch Verordnung von Myambotol zu Augenschäden gekommen. Ein besonderes Risiko diesbezüglich war schon damals unter Pneumologen bekannt.

Der Arzt, gegen den der Vorwurf eines Behandlungsfehlers erhoben wurde, war Urologe. Er hatte sich aber mit der Behandlung von Urogenitaltuberkulose befasst. Aus diesem Grunde attestierte der BGH ihm einen Sorgfaltsverstoß wegen Wissensmangels. Die Begründung: Ärzte, die sich mit der Behandlung einer bestimmten Krankheit befassten, müssten sich über mögliche Risiken der medikamentösen Behandlung dieser Krankheit umfassend informieren. Dies gelte auch über Fachgebietsgrenzen hinaus.

PRAXISHINWEIS | Möchten Sie sich als Oberarzt über das eigene Fachgebiet hinaus mit bestimmten Erkrankungen befassen und hier diagnostisch oder therapeutisch tätig werden, müssen Sie entsprechendes Fachwissen vorhalten. Zudem müssen Sie sich ständig über aktuelle Erkenntnisse auf dem Gebiet dieser Erkrankung informieren. Sonst droht ein besonderes Haftungsrisiko!

Wie kann der Haftungsgefahr begegnet werden?

Im Haftungsprozess wird der möglicherweise zum Schutz des Arztes vorgebrachte Einwand, man konzentriere sich ausschließlich auf die Subspezialisierung des eigenen Tätigkeitsbereichs, den Arzt kaum entlasten können. Dies gilt insbesondere für größere Kliniken und Häuser der Maximalversorgung, aber auch für andere Bereiche ärztlicher Tätigkeit.

PRAXISHINWEIS | Erkennen Sie, dass Sie Ihre eigenen medizinischen Kompetenzen überschreiten, müssen Sie einen ärztlichen Kollegen hinzuziehen oder den Patienten an einen solchen verweisen. Ansonsten kommt eine Haftung wegen Übernahmeverschuldens in Betracht.

Vom Oberarzt wird zumindest auf seinem Fachgebiet zu fordern sein, dass er Erkenntnisse aus aktuellen Artikeln der führenden Fachzeitschriften und -bücher verarbeitet und zeitnah im Stationsalltag umsetzt. Dies gilt auch für diagnostische und therapeutische Maßnahmen, die durch nachgeordnetes ärztliches Personal vorgenommen werden – falls der Oberarzt eine entsprechende Führungsverantwortung hat. Sollte es hier zu Versäumnissen kommen, kann für Oberärzte eine Haftung in Betracht kommen.

Fachlich weiterführend und haftungsrechtlich sinnvoll sind in diesem Zusammenhang als „Journal Club“ oder ähnlich bezeichnete regelmäßige Veranstaltungen, bei denen sich Ärzte über aktuelle Artikel aus Fachzeitschriften informieren. Zum einen verbessert dies die medizinische Patientenversorgung, zum anderen können solche Treffen auch zur haftungsrechtlichen Entlastung des Oberarztes beitragen.