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Weiteres Urteil zum Honorararzt: OP-Anästhesistin ist abhängig beschäftigt

von RA Philip Christmann, Berlin/ Heidelberg – www. christmann-law.de

Eine honorarärztlich tätige OP-Anästhesistin, die in die OP-Organisiation der Klinik eingebunden ist, keine Gestaltungsspielräume besitzt und kein unternehmerisches Risiko trägt, ist abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig.

Eine Fachärztin für Anästhesie schloss mit einer Klinik einen Vertrag mit dem Inhalt, dass sie mehrere Wochen als Honorarvertreterin in der Abteilung für Anästhesie die Aufgaben eines Facharztes wahrnehmen und am Bereitschaftsdienst teilnehmen würde. In dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, die übertragenen Aufgaben persönlich wahrzunehmen und mit dem leitenden Arzt der Abteilung und dem übrigen Personal der Abteilung sowie den sonstigen Mitarbeitern der Klinik zusammenzuarbeiten. Bei der Aufgabenerfüllung sollten die bei der Klinik bestehenden Rahmenbedingungen sowie die Arbeitsorganisation gelten. Als Honorar waren 80,- € pro Stunde sowie 72,- € pro Stunde Bereitschaftsdienst vorgesehen. In dem Vertrag war vereinbart, dass durch ihn ein Angestelltenverhältnis nicht begründet wird. Die Anästhesistin war auf der Grundlage weiterer gleichlautender Verträge für die Klinik mit Unterbrechungen über ein Jahr lang als OP-Anästhesistin tätig.

Die Rentenversicherung stufte die Tätigkeit der Ärztin als abhängige, versicherungspflichtige Beschäftigung ein. Das Landessozialgericht wies die Berufung der Klinik zurück: Die Anästhesistin war abhängig beschäftigt tätig aus Sicht des Gerichtes. Maßgeblich waren dafür folgende Tatsachen:

Die Anästhesistin musste laut Honorarvertrag inhaltliche Vorgaben beachten. Dies gab der Klinik die rechtliche Möglichkeit, der Ärztin Weisungen zu ihrer ärztlichen Tätigkeit zu geben. Dies ist ausreichend. Die Anästhesistin hatte wenig Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich ihrer Arbeit.
Sie war auch in die von der Klinik geschaffenen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen eingebunden (insbesondere in das Dienstplansystem der Klinik).
Das OP-Team stand nicht unter der fachlichen Leitung der Anästhesistin. Sie konnte einzig frei entscheiden, ob sie Aufträge annimmt oder ablehnt. Hatte sie einen Auftrag aber angenommen, hatte sie keine entscheidenden Einflussmöglichkeiten mehr auf die organisatorische Ausgestaltung.
Ein eigenes unternehmerisches Risiko trug die Ärztin auch nicht. Sie hat weder eigenes Kapital eingesetzt, noch eigene Arbeitsmittel.

[!] Solange die Kliniken den Honorarärzten keine größeren gestalterischen Spielräume bei der Ausführung der ärztlichen Tätigkeit einräumen und ihnen kein unternehmerisches Risiko aufbürden, werden sie weiterhin Sozialversicherungsbeiträge für deren Tätigkeit abführen müssen. Die Rechtsprechung entscheidet in diesen Fällen sehr häufig auf eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und stärkt so die Rentenkassen.

Letztlich stärken die Richter so auch die Rechte der Honorarärzte, weil sie ihnen auf diese Weise Sozialversicherungsschutz zukommen lassen. Allerdings sind die ausgezahlten Rentenbeträge oft gering, wenn ein Arzt insgesamt nur einige Jahre sozialversicherungspflichtig tätig war und dann in die Renntenkassen einzahlte.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. 1 2018; L 1 KR 441/15.