Wer haftet, wenn der Patient nicht „hört“?
von Rosemarie Sailer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Wienke & Becker – Köln, www.kanzlei-wbk.de
Alltag im Krankenhaus: Ein Patient „hört“ nicht auf die Anweisungen des Arztes und handelt eigenmächtig. So ändern manche Patienten z. B. ohne Rücksprache die vom Arzt verordnete Medikation oder verlassen die Klinik entgegen ärztlichem Rat. Wie haftet der Arzt in solchen Fällen?
Gesetzliche Mitwirkungspflicht des Patienten
Nicht nur den Arzt treffen im Behandlungsverhältnis umfangreiche Pflichten, auch der Patient muss seinen Beitrag zum Behandlungserfolg leisten. Durch § 630c Abs. 1 BGB (Patientenrechtegesetz) wird er zur Mitwirkung verpflichtet. Dort heißt es: „Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.“ Unter dem Stichwort „Compliance“ muss der Patient also den ärztlichen Rat befolgen und darf keine eigenmächtigen Entscheidungen treffen, die den Behandlungserfolg gefährden könnten.
Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich bei Verstößen?
Die therapeutische Mitwirkungspflicht wird dem Patienten zwar durch das Gesetz auferlegt, allerdings ist seine Mitwirkung am Behandlungserfolg weder einklagbar noch erzwingbar. Rechtlich handelt es sich nämlich „nur“ um eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Konsequenz hieraus: Der Arzt kann den Patienten nur bitten, sich gemäß seiner Anweisung zu verhalten; rechtlich zwingen kann er ihn jedoch nicht.
Ignoriert der Patient die ärztliche Anweisung und bleibt die Behandlung daher erfolglos, ist der Arzt rechtlich aus dem Schneider, da sich der Patient nun nicht mehr auf eine fehlerhafte Behandlung oder eine falsche Beratung des Arztes berufen kann. Aber auch in Fällen, in denen tatsächlich ein Behandlungsfehler feststellbar ist, führt eine „Non-Compliance“ des Patienten fast immer zu dessen Mitverschulden. Dies kann sich zum Beispiel so auswirken, dass die Höhe eines zu zahlenden Schmerzensgeldes verringert wird.
Richtige Angaben bereits bei der Anamnese erforderlich
Bereits bei der Anamnese muss der Patient mitwirken und dem Arzt wahrheitsgemäße Angaben machen – etwa über eingenommene Medikamente und seinen Alkoholkonsum. Hinweise zu speziellen Diäten, körperlicher Schonung oder den Rat, sich wieder vorzustellen, sollte der Patient ebenfalls nicht ignorieren. Doch auch hier gilt: Stellt der Arzt fest, dass sich der Patient nicht an seine Anweisungen hält, kann er ihn nicht zwingen. Er muss ihn jedoch eindringlich vor den Folgen des eigenmächtigen Handelns warnen.
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