Recht

Werbung mit Vorher-Nachher-Abbildungen für Nasenkorrektur durch Unterspritzung

Die Unterspritzung unter die Haut stellt einen instrumentellen Eingriff am Körper eines Menschen und
damit einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG dar.
Es ist daher unzulässig, für eine solche Behandlung mit Vorher-Nachher-Abbildungen zu werben.

Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 03.08.2021 – 06 O 16/21