Recht

Urteil: Angestellter Neurologie-Professor darf nicht unbegrenzt nebenher verdienen

Eine Klinik ist berechtigt, die Nebentätigkeit eines angestellten Arztes und Professors für Neurologie auf einen Betrag von jährlich 25.000 Euro zu begrenzen (Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 20.10.2016, Az. 7 Ca 178/16 Ö). 

von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

Der Jahresverdienst eines Arztes und Professors für Neurologie betrug ca. 132.000 Euro. Daneben erzielte er in den zurückliegenden Jahren erhebliche Einkünfte aus Tätigkeiten für Pharmakonzerne und andere Firmen. Das Klinikum erklärte dem Arzt Ende 2015, er dürfe aus Antikorruptionsgründen künftig jährlich nicht mehr als 25.000 Euro hinzuverdienen und verweigerte ihm die Dienstherrengenehmigung der Nebentätigkeiten.

Hiergegen erhob der Arzt Klage, die das Arbeitsgericht Hannover aber abwies: Der Arbeitgeber sei berechtigt gewesen, die Dienstherrengenehmigung zu verweigern. Das Land dürfe Obergrenzen für Nebenverdienste setzen.

PRAXISHINWEIS | Es ist empfehlenswert, die Nebentätigkeit bereits im Dienstvertrag ausdrücklich zu regeln nach Art, Umfang, Betrag und Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernis.

 

(mitgeteilt