Recht

Ärztin muss für Corona-Gefäl­lig­keit­s­atteste ins Gefängnis

Haftstrafe wegen Ausstellens von Gefäl­lig­keit­s­at­testen während der Corona-Pandemie: Ärztin muss für Corona-Gefäl­lig­keit­s­atteste ins Gefängnis. Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Juni 2024 weitgehend verworfen.

Die bis Anfang des Jahres 2017 in Moritzburg als Hausärztin tätige Angeklagte ist wegen Ausstellens unrichtiger Gesund­heits­zeugnisse in 1.003 Fällen, davon in 26 Fällen in Tateinheit mit unrichtigem Dokumentieren einer Testung, sowie wegen Betruges und wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe (Elektroim­pulsgerät ohne Prüfzeichen) zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat der Angeklagten für die Dauer von drei Jahren die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt und Einzie­hungs­ent­schei­dungen getroffen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fasste die Angeklagte Ende des Jahres 2020 den Entschluss, sich durch den Verkauf von Gefäl­lig­keit­s­at­testen für die Befreiung von der Maskenpflicht oder für ein dauerhaftes Impfverbot im Zuge der Corona-Pandemie eine Einkom­mens­quelle zu verschaffen. Hierzu erstellte sie bis Anfang Februar 2022 die Bescheinigungen ohne vorherige medizinische Untersuchung nach entsprechender Vorbestellung am heimischen Computer und nahm diese zu mehreren Sammelterminen in Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg mit.

Zudem bestellte die Angeklagte im Sommer 2021 unter Vortäuschung ihrer Zahlungs­fä­higkeit und Zahlungs­wil­ligkeit Corona-Schnelltests und zahlte den vereinbarten Kaufpreis entsprechend ihrer von vornherein bestehenden Absicht nicht.

Bundesgerichtshof, 27.08.20255 – StR 130/25