Recht

Aufhebungsvertrag kann unter der Bedingung der sofortigen Annahme angeboten werden

Ein Aufhebungsvertrag kann unter der Bedingung angeboten werden, dass dieses Angebot sofort angenommen werden muss und dass das Angebot bei Verlassen des Raums sofort erlischt. Dies stellt ein zulässiges Verhandlungsmittel dar. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 kam es in einem Unternehmen in Nordrhein-Westfalen zu einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin. Der Mitarbeiterin wurde im Rahmen des Gesprächs eine betrügerische Handlung vorgeworfen. Ihr wurde zugleich der Abschluss eines Aufhebungsvertrags angeboten. Dieses Angebot galt aber nur unter der Bedingung, dass der Aufhebungsvertrag sofort unterschrieben wird. Abgesehen von einer zehnminütigen Pause wurde der Mitarbeiterin keine Bedenkzeit eingeräumt. Ihr wurde deutlich gemacht, dass das Angebot bei Verlassen des Raums erlischt. Die Mitarbeiterin unterschrieb den Aufhebungsvertrag und klagte anschließend dagegen. Sie fühlte sich unangemessen unter Druck gesetzt. Das Arbeitsgericht Paderborn gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht Hamm wies sie ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Keine Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Der Aufhebungsvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verhandelns nicht unwirksam. Es stelle kein unfaires Verhandeln dar, wenn der Arbeitgeber der Bitte des Arbeitnehmers nach Einräumung einer Bedenkzeit bzw. Einholung eines Rechtsrates nicht nachkommt, sondern sein Aufhebungsvertragsangebot nur zur sofortigen Annahme unterbreitet und dem Arbeitnehmer zu verstehen gibt, dass er es nicht mehr aufrechterhält, wenn der Arbeitnehmer den Raum verlässt. Dies sei ein im Rahmen von Vertragsverhandlungen zulässiger Druck, mit dem der Arbeitgeber auf legitime Weise versucht, sein Verhandlungsziel zu erreichen.

Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit bei Zwang zum Abschluss des Aufhebungsvertrags

Die Entscheidungsfreiheit des Arbeitsnehmers sei dann unfair beeinträchtigt, so das Bundesarbeitsgericht, wenn der Abschluss des Aufhebungsvertrag einzige Option ist, um sich der Verhandlungssituation zu entziehen. Verbleibt dagegen ein schlichtes “Nein”, liege kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns vor.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21 –