Recht

Behandelnde müssen rechtfertigende Indikation bei MRT-Leistungen selbst stellen

Auch für MRT-Leistungen bedarf es der rechtfertigenden Indikation der ausführenden Ärztin bzw. des ausführenden Arztes als diejenigen Personen, die für die Erbringung der Leistungen letztverantwortlich ist, unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Untersuchungen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB V.

Es genügt nicht, auf die rechtfertigende Indikation der überweisenden Ärztin bzw. des überweisenden Arztes zu verweisen. Vielmehr ist es im Einzelfall notwendig, die Indikation der/des Überweisenden zu überprüfen und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls eigene Untersuchungen bei der/dem Behandelten anzustellen.

Sozialgericht München, Urteil vom 20.09.2022 – S 38 KA 114/18
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