Recht

Bundessozialgericht: „Honorarärzte“ sind grundsätzlich keine freien Mitarbeiter

„Honorarärzte“, die in Krankenhäusern arbeiten, sind selbst dann grundsätzlich keine freien Mitarbeiter, wenn sie nur unregelmäßig in Krankenhäusern tätig sind; sie unterliegen damit der Sozialversicherungspflicht. Das hat das BSG am 4. Juni 2019 in zehn verschiedenen Verfahren (Az. u. a. B 12 R 11/18 R) entschieden. Ein Wechsel der Einsatzform von Honorarkräften auf Arbeitnehmerüberlassung ist wahrscheinlich.

von Jörg Hennig, Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht , HK2-Rechtsanwälte, Berlin

Inwieweit Ärzte in Krankenhäusern arbeiten können, ohne dabei der Sozialversicherungspflicht zu unterliegen, ist seit Jahren fraglich. Auch wenn es in der Vergangenheit gängige Praxis war, dass Ärzte zumindest als Nebentätigkeit an Wochenenden oder nachts bzw. nur für kurze Einsatzzeiträume als Selbständige in Krankenhäusern tätig waren, ist diese Praxis von Gerichten bislang überwiegend nicht akzeptiert worden.

Da das Bundessozialgericht nun im Wesentlichen annahm, dass die Tätigkeit von Honorarärzten in Krankenhäusern versicherungspflichtig ist, dürfte diese Form der Einsätze weitgehend der Vergangenheit angehören. Denn eine Beschäftigung dieser Personen, ohne Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, dürfte damit eine strafbare Handlung darstellen und führt daneben zu hohen Nachzahlungen in der Sozialversicherung.

Weil nicht damit zu rechnen ist, dass die Krankenhäuser diese Ärzte nun für jeweils kurze Dauer selbst beschäftigen werden – was schon aus arbeitsrechtlichen Gründen schwierig ist –, wird der Ausweg für die Fortsetzung von Kurzeinsätzen voraussichtlich in der Arbeitnehmerüberlassung liegen.

Die Basis der hier entschiedenen Fälle ist grundsätzlich dieselbe: Ärzte übernehmen als Nebentätigkeit einzelne Dienste in Krankenhäusern, die mit 100 Euro pro Stunde oder auch mehr bezahlt werden. Ärzte und Krankenhäuser sind sich dabei einig, dass die Tätigkeit als sozialversicherungsfreie Selbständigkeit angesehen werden soll. So spart die Klinik Sozialversicherungsabgaben, während den Ärzten mehr Netto vom Brutto verbleibt. Organisiert werden diese Einsätze zumeist über Agenturen, die arbeitswillige Ärzte und suchende Kliniken miteinander in Verbindung bringen und hierfür Provision erhalten.

Dauerhafte Einsätze von Ärzten in Kliniken hatte die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts so gut wie nie als selbstständig angesehen. Denn selbst Chefärzte, die grundsätzlich weisungsfrei tätig sind, werden so weit in die Organisation des Krankenhauses eingebunden, dass diese Eingliederung das mögliche Maß an Weisungsfreiheit deutlich überwiegt. Das gilt nun auch bei Kurzzeiteinsätzen, in denen die Bereitschaftsärzte ihre Kolleginnen und Kollegen zum Teil nicht einmal kennen.