Sonstiges

Keine Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung ohne krankheitsbedingte Notlage

Das Bundeverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Erlaubnis für den Erwerb eines Betäubungsmittels (hier: 15 g Natrium-Pentobarbital) zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Soweit von dem Verbot eine Ausnahme für schwer und unheilbar Erkrankte zu machen sei, die sich in einer extremen Notlage befinden (vgl. Urt. v. 02.03.2017 – 3 C 19.15), lägen diese Voraussetzungen bei den Klägern nicht vor.

Bislang haben unheilbar Kranke vom BfArM auf Anweisung des Bundesgesundheitsministeriums trotz des og. Urteil von 2017 keine todbringenden Betäubungsmittel erhalten. 91 von 123 Anträgen seien bislang abgelehnt worden, so das Bundesinstitut. In sieben Fällen steht die Entscheidung noch aus. 22 Antragsteller starben in der Wartezeit.

Mitteilung des BVerwG Nr. 42/2019 vom 28.5.2019