Recht

Chefarzt versemmelt es. Was waren die Fehler?

Die Fehler, die der Chefarzt machte, weil er unbedingt den neuen Job wollte, werden vom Gericht in der Urteilsbegründung deutlich genannt.

„Mit E-Mail vom 30. Dezember 2016 sagte die Geschäftsführerin der Klinik die angedachte Teilnahme des Klägers an der Gesellschafterversammlung ab. Am 5. Mai 2017 kam es wieder zu einem Gespräch … nach dem die Geschäftsführerin … entschied, wieder Vertragsverhandlungen mit dem Kläger aufzunehmen.“

[!] Mit anderen Worten: Der Kandidat war zweite Wahl und wurde erst wieder herangezogen, als ein anderer Bewerber abgesagt hatte. Das ist eine denkbar schlechte Ausgangsposition!


„Insoweit hat sich ebenfalls das mit einem Stellenwechsel stets verbundene Risiko realisiert, das die Parteien vorliegend gerade nicht durch den Ausschluss einer Kündigung vor Dienstantritt oder die Vereinbarung langer Kündigungsfristen schon ab Beschäftigungsbeginn ausgeschlossen, sondern in Kauf genommen haben.“

[!] Mit anderen Worten: Falscher Vertrag! Aus der sicheren Position einer Festanstellung heraus vereinbart man keinen Vertrag mit Probezeit, sondern einen mit langen Kündigungsfristen oder einen Mehr-Jahres-Vertrag (z.B. zwei Jahre) ohne Probezeit, bei dem auch nach einer vorzeitigen Trennung das Grundgehalt weiter läuft.


„Der Arzt hätte sein Eigenheim beispielsweise mindestens bis zum Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit behalten können, um erst dann eine Entscheidung über einen Verkauf oder eine Vermietung des Hauses zu treffen. Auch die Ehefrau des Klägers hätte ihr Arbeitsverhältnis in D. nicht parallel zur Kündigung des Klägers aufgeben müssen, sondern hätte ebenfalls die Entwicklung des Arbeitsverhältnisses ihres Ehemanns bei der Beklagten bis zum Ablauf der Probezeit abwarten können.“

[!] Mit anderen Worten: Vorsichtig bleiben, nichts überstürzen. Bei einem solchen Gehalt dürfte es doch kein Problem zu sein, sich vor Ort eine kleine Wohnung zu mieten, eine Wochenendbeziehung zu führen und den Umzug in Ruhe zu planen.


„Ebenfalls hat der Kläger lediglich behauptet, die Beklagte habe seinen Wohnortwechsel verlangt. Im schriftlichen Dienstvertrag wurde hingegen keine Residenzpflicht vereinbart.“

[!] Mit anderen Worten: Alles schriftlich! Punkte, die so gravierende Folgen haben wie Kündigung oder Umzug, müssen in den Vertrag!


„Die Einbindung des Klägers … in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Kündigungsausspruch in Form von Besprechungsteilnahmen und E-Mail-Korrespondenz führt nicht zur Treuwidrigkeit der Kündigung.“

[!] Mit anderen Worten: Bei aller Euphorie vorsichtig bleiben und nicht zu sehr in Vorleistungen gehen! Wenn man dann auch noch plant, bestehende Strukturen umzuorganisieren, sollte man das nicht schon vor Arbeitsantritt tun!


„Dass das für eine Zusammenarbeit zwischen Klinikleitung und Chefarzt dringend notwendige Vertrauensverhältnis nicht habe aufgebaut werden können, ist ein irgendwie einleuchtender Kündigungsgrund, der den Willkürvorwurf entfallen lässt.“

[!] Mit anderen Worten: Zurückhaltend sein, freundlich bleiben, Vorgesetzten und Frauen gegenüber nicht arrogant auftreten! Hierarchien achten, keine Insubordination, keine Alleingänge in neuer Umgebung!


„Nach den anfänglichen Spannungen zwischen dem Arzt und der Geschäftsführerin sei ihr daran gelegen gewesen, sich das ordentliche Kündigungsrecht vor Arbeitsaufnahme zu erhalten, falls es erneut zu Schwierigkeiten im persönlichen Umgang mit dem Arzt kommen sollte.“

[!] Das wäre das Signal für den sofortigen Abbruch der Verhandlungen gewesen! Vertragsverhandlungen sind wie Flitterwochen. Wenn es schon am Anfang kriselt und von schneller Scheidung gesprochen wird, sollte man die neue Beziehung selbstkritisch überdenken – und es lieber sein lassen!


Praxisanmerkung
von Philip Christmann 
www.christmann-law.de

Der Antritt einer neuen Stelle ist für den Arzt oft mit der Kündigung der alten Stelle, einem Umzug sowie weiterem Zeitaufwand und Kosten verbunden und bedeutet eine erhebliche Lebensumstellung für die Familie des Arztes.

Das vorliegende Urteil zeigt, wie wichtig es ist, durch anwaltliche Beratung im Vertrag entweder eine solche Kündigung vor Beginn vertraglich auszuschließen oder zumindest in dem Dienstvertrag Regeln vorzusehen, die den Vermögensschaden ausgleichen, den der Chefarzt z.B. durch den nutzlos gewordenen Umzug oder ausgefallene Dienstbezüge aufwenden musste.

Ein Anwalt kann den angehenden Chefarzt so beraten, dass dieser einen besseren Schutz vor Kündigung genießt oder zumindest bei einer Kündigung eine angemessene finanzielle Kompensation erhält. Da dies vorliegend nicht geschah, hat der Chefarzt den Schaden selbst zu tragen.  

Hier lesen Sie die ganze Geschichte…

Geschützt: Abmahnung, Kündigung & Co. (Teil 5): Kein Haus, kein Job – wie es ein Chefarzt so richtig versemmelt hat