Recht

Datenschutz: Private Mobilfunknummer ist für den Arbeitgeber grundsätzlich tabu!

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber ihre private Mobilfunknummer anzugeben. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers wiegt stärker als Interessen des Arbeitgebers – vor allem, wenn der Arbeitgeber kritische Situationen im Bereitschaftsdienst durch Neuorganisation der Rufbereitschaft erst selbst hervorgerufen hat.

Ein Gesundheitsamt schaffte die Rufbereitschaft für Notfälle für die Dauer der Nachtzeit von 19:01 bis 5:59 Uhr aus Kostengründen ab. Im Notfall sollte einer der Beschäftigten nach dem Zufallsprinzip auch über das Mobiltelefon aus seiner Freizeit heraus zur Arbeitsleistung herangezogen werden. Für die Kontaktaufnahme wurde den Arbeitnehmern ein Dienst-Handy zur Verfügung gestellt. Zusätzlich verlangte der Arbeitgeber von einigen Arbeitnehmern auch die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer, um diese auch in Zeiten außerhalb des Bereitschaftsdienstes erreichen zu können. Dies ging einigen Beschäftigten zu weit – sie verweigerten die Bekanntgabe der privaten Mobilnummer. Der Arbeitgeber verteilte daraufhin Abmahnungen.

[!] Verweigert ein Arbeitnehmer die datenschutzrechtlich unzulässige Erfassung der Mobiltelefonnummer, hat er einen Anspruch auf Rücknahme und Entfernung einer deshalb erteilten Abmahnung aus der Personalakte.

Das Landesarbeitsgericht Thüringen gab den Klagen der Arbeitnehmer gegen die Abmahnungen statt. Nach Ansicht des Gerichts habe der Arbeitgeber nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen ein Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Arbeitnehmers. Dies sei etwa dann der Fall, wenn es keine andere Möglichkeit gebe, die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers sinnvoll zu organisieren.

Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. Das Gesundheitsamt wollte seine Organisation um den Preis der jederzeitigen Erreichbarkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändern. Mit einer solchen Rufbereitschaft wählt der Arbeitgeber eine risikobehaftete Arbeitsorganisation, so das Landesarbeitsgericht Thüringen. Diese rechtfertige nicht den in der Herausgabe der Mobiltelefonnummer liegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. Denn grundsätzlich entscheidet jeder Arbeitnehmer selbst, für wen, wann und wo er durch Bekanntgabe der Mobiltelefonnummer erreichbar sein will.

Die Herausgabe der Mobiltelefonnummer sei weder zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses noch zu Zwecken des Personaleinsatzes erforderlich gewesen. Denn der Dienst hätte ohne Weiteres auch anders organisiert werden können.

LAG Thüringen, Urteile vom 16. 5. 2018 – 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17

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