Das Weihnachtsgeld gehört für viele Beschäftigte fest zum Jahresende dazu. Umso größer ist die Überraschung, wenn es plötzlich gekürzt wird. Genau das passierte in einem aktuellen Fall: Arbeitnehmende, die an einem Streik teilnahmen, bekamen weniger Weihnachtsgeld.

von Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln 

Ein Unternehmen kürzte die Sonderzahlung um 1/60 pro Streiktag. Grundlage war eine Betriebsvereinbarung. Diese sah vor, dass bei Fehlzeiten – egal aus welchem Grund – die Sonderzahlung anteilig gekürzt wird. Mehrere Beschäftigte klagten dagegen. Sie beriefen sich darauf, dass Streiks nicht zu Sanktionen führen dürften.

Das Urteil: Kürzung ist erlaubt

Das Arbeitsgericht Offenbach stellte klar: Grundsätzlich darf niemand wegen einer Streikteilnahme abgemahnt oder gekündigt werden. Eine Kürzung des Weihnachtsgelds ist aber möglich – solange sie auf einer neutralen Regelung in einer Betriebsvereinbarung beruht. Genau das war hier der Fall. Die Klage der Arbeitnehmenden blieb erfolglos.

Das Urteil zeigt: Arbeitgeber dürfen Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld reduzieren, wenn entsprechende Regelungen im Betrieb bestehen. Entscheidend ist, dass diese Regelungen alle Fehlzeiten gleichbehandeln – egal, ob Krankheit, unbezahlter Urlaub oder eben Streik.

Ob Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld: Sonderzahlungen sind nicht immer garantiert. Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge spielen eine große Rolle. Wer von Kürzungen betroffen ist, sollte prüfen lassen, ob diese rechtmäßig sind.