Recht

Ein Patient muss vor Gericht kein Fachmann sein

Im Arzthaftungsprozess dürfen an die Substantiierungspflicht des Patienten nur maßvolle Anforderungen gestellt werden, weil vom Patienten regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann und er nicht verpflichtet ist, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Oberlandesgerichts München aufgehoben und den Fall zur Neuverhandlung an das Oberlandesgericht München verwiesen.

Der Fall

Der Klägerin wurde 2007 rechtsseitig eine Durom-Oberflächenersatzprothese implantiert. Ab 2014 ließ sie regelmäßig Blutuntersuchungen zur Ermittlung der Chrom- und Kobaltwerte durchführen. Sie ist der Auffassung, die Prothese weise einen Produktfehler auf, weil sie zu einem ausgeprägten Metallabrieb führe; die zu erwartende Abriebmenge werde bei dem Produkt der Beklagten deutlich überschritten. Es müsse schon vor Ablauf der durchschnittlichen 15- bis 20-jährigen Standzeit einer Hüftendoprothese von der Notwendigkeit einer Revisionsoperation mit Prothesenwechsel ausgegangen werden. Die Klägerin hat daher die Feststellung der Ersatzpflicht der Herstellerfirma für (künftige) materielle und immaterielle Schäden beantragt.

Das Landgericht hatte die Klage nach Einholung eines toxikologischen Gutachtens abgewiesen. Die Berufung der Klägerin dagegen hatte das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte nun Erfolg und führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe offenkundig unrichtig überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerin gestellt und damit deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Patient muss kein Fachmann sein

Im Arzthaftungsprozess dürfen an die Substantiierungspflicht des Patienten nur maßvolle Anforderungen gestellt werden, weil vom Patienten regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann und er nicht verpflichtet ist, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Hat eine Partei nur geringe Sachkunde, dürfen somit weder an ihren klagebegründenden Sachvortrag noch an ihre Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten hohe Anforderungen gestellt werden.

LG München I, Entscheidung vom 06.12.2019 – 26 O 9657/17 –

OLG München, Entscheidung vom 18.06.2020 – 6 U 75/20 –