Halbe Tage Urlaub, um Privates zu erledigen? Der Arbeitgeber muss da nicht mitmachen
Kann ein Arbeitnehmer halbe Urlaubstage fordern, um seine Privatangelegenheiten regeln zu können? Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sagt. „nein“. Von diesem Grundsatz kann für die Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, aber durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.
Das Landesarbeitsgericht wies das Begehren eines Arbeitnehmers zurück, acht bis zehn Urlaubstage pro Jahr hälftig und kurzfristig nehmen zu können, um Privatangelegenheiten erledigen zu können. Der Arbeitgeber kann, muss da nicht mitspielen, solange es keine entsprechende vertragliche Vereinbarung für Urlaubstage über dem gesetzlichen Mindesturlaub gibt.
Denn das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kennt keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen.
Der Urlaub ist gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG zusammenhängend zu gewähren. Eine „Atomisierung“ seines Urlaubsanspruchs in viele Bruchteile von Urlaubstagen ist nach § 7 Abs. 2 BUrlG unzulässig. Ein Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden.
Der Urlaub soll der Erholung dienen
Ausgehend von der gesetzgeberischen Grundwertung, dass der Urlaub Erholungszwecken zu dienen hat (BAG 29. 7. 1965 – 5 AZR 380/64), kann selbst auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in viele kleine Einheiten nicht gefordert werden. Eine solche Urlaubsgewährung in Kleinstraten wäre vielmehr keine ordnungsgemäße Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers. Ein derart gewährter Urlaub könnte nochmals gefordert werden. Von diesen Grundsätzen kann gem. § 13 Abs. 1 BUrlG auch arbeitsvertraglich nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Auch aus einer „betrieblichen Übung“ lässt sich der begehrte Anspruch nicht ableiten. Der Arbeitnehmer hatte in der Vergangenheit für die halben Tage stets Urlaubsanträge gestellt. Diese wurden erst nach Prüfung bewilligt. Doch selbst wenn die Prüfungen des Arbeitgebers in der Vergangenheit meist zu einer Bewilligung führten, sei hieraus kein Vertrauensschutz ableitbar, dass eine Prüfung des Urlaubsantrags nicht auch einmal negativ ausfallen kann.
LArbG Baden-Württemberg, 6.3.2019 – 4 Sa 73/18