Kliniken können nicht gleichzeitig Rettungsschirm und Kurzarbeitergeld bekommen
Praxen und Krankenhäuser können nicht gleichzeitig Mittel aus dem Rettungsschirm und Kurzarbeitergeld bekommen.
Die Bundesagentur für Arbeit hat am 15. April 2020 eine Weisung (Az.: 75095/7506) in Bezug auf die Bearbeitung von Sachverhalten zum Kurzarbeitergeld erlassen. Leistungserbringer im Gesundheitssystem können demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.
Die Bundesagentur für Arbeit stellt für Krankenhäuser fest, dass Krankenhäuser, die Ausgleichszahlungen nach dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz erhalten, keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Der Arbeitsausfall werde durch die Ausgleichszahlungen nach § 21 KHG ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen, so dass kein Raum für eine Gewährung von Kurzarbeitergeld bestehe.
Soweit planbare Aufnahmen oder Operationen in Praxen und Krankenhäusern aus anderen Gründen verschoben oder ausgesetzt werden, sei der daraus resultierende Arbeitsausfall vermeidbar, da der Ausfall entweder selbst verursacht sei oder dem Betriebsrisiko unterliege.
CDU-MdB Erwin Josef Rüddel, Vorsitzender des Bundestags-Gesundheitsausschusses : „Der Rettungsschirm ist eine Art Betriebsausfallversicherung. Ich bin mir nicht sicher, ob den Leistungserbringer, die jetzt Kurzarbeit beantragt haben, dieser gegenseitige Ausschluss klar ist. Wenn sie Geld aus dem Covid-19-Programm bekommen, werden die Arbeitsagenturen ihre Anträge auf Kurzarbeitergeld kurzerhand abschmettern. Und das ist auch richtig so.“